Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 93/24a
Worum es ging: Gilt für meinen Besitz die Vermutung der Redlichkeit?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Das Gesetz vermutet, dass ein Besitz redlich ist. Wer das Gegenteil behauptet, muss die Unredlichkeit beweisen. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn jemand etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat und es zurückgefordert wird.
Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.
Wurde Unterhalt irrtümlich gezahlt, gelten für die Rückforderung dieselben Grundsätze wie bei anderen versehentlichen Zahlungen. Es kommt daher darauf an, ob Sie das Geld in gutem Glauben bereits verbraucht haben.
Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.
Weil es auf Sonderzahlungen keinen gesetzlichen Anspruch gibt, darf ein Kollektivvertrag sie an Bedingungen knüpfen. Sieht er vor, dass der anteilige Anspruch bei einer berechtigten Entlassung entfällt, entsteht er von vornherein nicht. Bereits ausbezahltes Weihnachtsgeld ist dann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zurückzuzahlen.
Haben Sie sich über die Rechtslage geirrt, kann Ihnen das unter Umständen nicht vorgeworfen werden, wenn Sie fachkundigen Rat eingeholt haben. Die befragte Stelle muss verlässlich und sachlich kompetent sein und über den gesamten Sachverhalt informiert werden.
Sobald Sie bei der von Ihnen zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der Zahlung hätten zweifeln müssen. Es kommt nicht auf Ihr tatsächliches Wissen an, schon Fahrlässigkeit genügt, auffallende Sorglosigkeit ist nicht nötig. Bei einem minderjährigen Kind wird die Unredlichkeit des gesetzlichen Vertreters zugerechnet.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gmunden, 11.10.2023, 3 C 260/23f-9
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 07.02.2024, 22 R 301/23f-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ABGB § 1431 ABGB § 1437 ABGB § 328 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
35 Absätze, 11.172 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
2Ob93/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner, Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, gegen die beklagten Parteien 1. E*, und 2. W*, beide vertreten durch Mag. Dr. Axel Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen zuletzt 15.000 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 11.893,70 EUR) und der beklagten Parteien (Revisionsinteresse: 3.106,30 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 7. Februar 2024, GZ 22 R 301/23f-14, mit dem einer Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 11. Oktober 2023, GZ 3 C 260/23f-9, teilweise Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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