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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 45/23t

Worum es ging: Gilt für meinen Besitz die Vermutung der Redlichkeit?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Gesetz vermutet, dass ein Besitz redlich ist. Wer das Gegenteil behauptet, muss die Unredlichkeit beweisen. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn jemand etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat und es zurückgefordert wird.

Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.

Wurde Unterhalt irrtümlich gezahlt, gelten für die Rückforderung dieselben Grundsätze wie bei anderen versehentlichen Zahlungen. Es kommt daher darauf an, ob Sie das Geld in gutem Glauben bereits verbraucht haben.

Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.

Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.

Eine Entscheidung darf berichtigt werden, wenn dadurch das zum Ausdruck kommt, was das Gericht tatsächlich entscheiden wollte. Darauf kommt es allein an.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Sobald Sie bei der von Ihnen zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der Zahlung hätten zweifeln müssen. Es kommt nicht auf Ihr tatsächliches Wissen an, schon Fahrlässigkeit genügt, auffallende Sorglosigkeit ist nicht nötig. Bei einem minderjährigen Kind wird die Unredlichkeit des gesetzlichen Vertreters zugerechnet.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 ABGB § 1437 ABGB § 328 EO § 35 ZPO § 419 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

48 Absätze, 16.982 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Geschäftszahl

9Ob45/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Clemens Schmied, Rechtsanwalt in Wien wegen 38.830,42 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 20.244,96 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2023, GZ 44 R 467/22k-37, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. August 2022, GZ 83 C 30/21g-25, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Aus Anlass der Revision wird das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2023, GZ 44 R 467/22k-37, dahin berichtigt, dass es in Spruchpunkt 2. statt „1. 10. 2021“ richtig „1. 11. 2021“ und in Spruchpunkt 3. statt „aus EUR 902,20 ab 1. 11. 2020“ richtig „aus EUR 902,20 ab 1. 11. 2018“ lautet.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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