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Nach welchem Recht richtet sich die Miete eines alten Vertrags?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Das Mietrechtsgesetz kennt keinen gesetzlich festgesetzten Hauptmietzins; der Mietzins muss immer vereinbart werden. Begrenzt ist nur seine zulässige Höhe, entweder durch die Angemessenheit oder durch die starren Ausstattungskategorien. Für Altverträge richtet sich die Mietzinsbildung deshalb von wenigen Ausnahmen abgesehen ohne zeitliche Begrenzung weiter nach dem alten Recht.

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Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Nach den Bestimmungen des MRG, insbesondere dessen § 16, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß zwar der vom Mieter zu entrichtende Hauptmietzins jeweils zu vereinbaren ist (daher keine Anhebung der gesetzlichen Hauptmietzinse des § 2 Abs 1 lit a MG oder § 1 ZStG), daß aber die (gesetzlich) zulässige Höhe entweder durch die Grenze einer "Angemessenheit" (§16 Abs 1 MRG) oder nach starren Ausstattungskategorien (§ 16 Abs 2 MRG) beschränkt ist. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, richtet sich deshalb die Mietzinsbildung für "Alterverträge", wie sich aus dem Fehlen eines "gesetzlichen" Hauptmietzinses im MRG eindeutig ergibt, ohne zeitliche Begrenzung weiterhin nach altem Recht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Anhebung des Mietzinses nach Valorisierung

Bei alten Mietverträgen darf der Vermieter verlangen, dass der Hauptmietzins auf die gesetzlichen Mindestbeträge angehoben wird. Dieses Recht steht ihm jedes Mal zu, wenn diese Beträge durch eine Verordnung erhöht werden. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag keine Wertsicherung vereinbart wurde und bereits ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird.

günstig für Vermieter Zweckbindung des erhöhten Hauptmietzinses

Nein, nicht mehr. Der erhöhte Hauptmietzins ist ein Teil des Hauptmietzinses und wird wie andere verrechnungspflichtige Einnahmen behandelt. Die frühere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist zur Gänze weggefallen; vereinbarter Mietzins und gesetzlicher Zuschlag bilden gemeinsam einen Mindestmietzins.

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