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Ist der Lagezuschlag beim Richtwertmietzins überhaupt gültig?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter
Ja. Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gesetz mit unbestimmten Begriffen wie durchschnittlicher Lage und den für den Lagezuschlag maßgebenden Umständen arbeitet. Was darunter zu verstehen ist, klären die Gerichte von Fall zu Fall.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113014 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Verfassungsmäßigkeit der Mietzinsgrenzen

Nein. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken: Die Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach sachlichen Merkmalen bestimmtes Maß ist eine gerechtfertigte Einschränkung der Erwerbsfreiheit. Auch die Regelung über den Richtwertmietzins schränkt Eigentum und Erwerbsfreiheit nicht unverhältnismäßig ein.

günstig für Mieter Bekanntgabe des Lagezuschlags

Ja. Die Umstände, die einen Lagezuschlag rechtfertigen, müssen Ihnen schriftlich bekanntgegeben werden; diese Regel schützt Sie und soll Ihnen die Überprüfung ermöglichen. Wie eine Formulierung zu verstehen ist, beurteilt sich deshalb danach, was Sie als Mieter daraus entnehmen konnten.

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