Ist der Lagezuschlag beim Richtwertmietzins überhaupt gültig?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 16 Abs 1 Z 2 MRG.OGH 5 Ob 70/19h, 13.06.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113014 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 70/19h, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/18y, 13.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken: Die Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach sachlichen Merkmalen bestimmtes Maß ist eine gerechtfertigte Einschränkung der Erwerbsfreiheit. Auch die Regelung über den Richtwertmietzins schränkt Eigentum und Erwerbsfreiheit nicht unverhältnismäßig ein.
Ja. Die Umstände, die einen Lagezuschlag rechtfertigen, müssen Ihnen schriftlich bekanntgegeben werden; diese Regel schützt Sie und soll Ihnen die Überprüfung ermöglichen. Wie eine Formulierung zu verstehen ist, beurteilt sich deshalb danach, was Sie als Mieter daraus entnehmen konnten.