OGH 7 Ob 31/22t
Worum es ging: Ist ein Geschäft ungültig, weil es eine Vorschrift umgehen soll?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.
Die Regel, dass ein gesetzwidriges oder sittenwidriges Geschäft nichtig ist, gilt nicht nur für Verträge. Sie gilt auch für einseitige Erklärungen wie eine Kündigung.
Nein, in einem solchen Fall nicht. Wer ein Grundstück in Kenntnis aller Umstände kauft, auf dem der Mieter mit einem auf 99 Jahre abgeschlossenen und im Voraus bezahlten Vertrag auf eigene Kosten ein Wohnhaus errichtet hat, handelt gegen die guten Sitten, wenn er den Vertrag aufkündigt. Die Kündigung ist deshalb unwirksam.
Wenn Sie behaupten, dass ein Vertrag nur dazu dient, eine gesetzliche Regelung zu umgehen, müssen Sie die Voraussetzungen dafür beweisen. Die Beweislast liegt also bei dem, der sich darauf beruft.
Braucht ein Vertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, wird er erst mit dieser Genehmigung wirksam. Bis dahin befindet sich der Vertrag in der Schwebe.
Nein. Wiederholt das Berufungsgericht die schon in erster Instanz aufgenommenen Beweise, dürfen Sie trotzdem keine neuen Tatsachen und Beweise vorbringen. Der zu beurteilende Sachverhalt bleibt unverändert, nur seine Bewertung soll überprüft werden.
Ordnet das Berufungsgericht bloß eine Wiederholung der Beweise an, bleibt das Verbot neuen Vorbringens bestehen. Erst wenn das Gericht die Beweise ergänzt, also über den bisherigen Stoff hinausgeht, dürfen Sie dazu Neues vorbringen.
Nein. Legen Sie erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vor, um zu belegen, dass eine entscheidungswesentliche Feststellung unrichtig ist, verstoßen Sie gegen das Neuerungsverbot. Das gilt auch für ein erstmals in zweiter Instanz vorgelegtes Privatgutachten; es ist keine bloß erlaubte Erläuterung Ihres Berufungsgrundes.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 22.10.2021, 4 R 203/21a-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1120 ABGB § 879 ZPO § 482 ZPO § 501 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.503 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Geschäftszahl
7Ob31/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI (FH) H* S*, vertreten durch Dr. Peter Zach und andere Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. W* S*, und 2. S* S*, vertreten durch die Frimmel / Anetter Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2021, GZ 4 R 203/21a-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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