Kann ich bei schweren Baumängeln aus der Eigentümergemeinschaft aussteigen?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Minderheitseigentümer, Bauträger
Nein. Zeigt sich nach Begründung von Wohnungseigentum, dass das Haus schwere statische Mängel hat, löst das die Gemeinschaft nicht auf. Die notwendige Sanierung zählt zur Erhaltung und damit zur ordentlichen Verwaltung, über die die Mehrheit beschließen kann. An einen gültigen Mehrheitsbeschluss ist auch die Minderheit gebunden, und die Aufhebung der Gemeinschaft ist ausgeschlossen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 28.06.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Stellt sich nach Begründung von Wohnungseigentum heraus, daß der so errichtete Bau wegen erheblicher statischer Mängel nicht Bestand haben kann und ist die Notwendigkeit einer Sanierung des Bauwerkes gegeben, so bedeutet das Erfordernis einer solchen Sanierung nicht die Auflösung der Bauherren- und Wohnungseigentumsgemeinschaft eo ipso, sondern erfordert die Durchführung entsprechender, als Maßnahmen der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG anzusehender Sanierungsarbeiten (hier: die auch tatsächlich durch den hiefür auch nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes zulässigen und die Minderheit bindenden Mehrheitsbeschluß auch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung getroffen wurden); auch die Auflösung der Wohnungsgemeinschaft wegen geänderter Verhältnisse (§ 830 ABGB) ist gemäß § 21 Abs 2 WEG ausgeschlossen (unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 30.Mai 1994, 93/16/0095, welche einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten wie der hier zu beurteilenden nicht als unzulässig erscheinen lasse).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn die Sanierung als Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann, dann stellt die Wiederherstellung eines wie hier einsturzgefährdeten Gebäudetrakts eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, die die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet.OGH 5 Ob 26/07w, 20.03.2007
- Die Behebung von schweren Baumängeln - sei es auch in Form der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustandes der Wohnungseigentumsanlage - fällt als Angelegenheit der Verwaltung in den Aufgabenbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft.OGH 5 Ob 275/01d, 11.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105675 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 101/18y, 28.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 830
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 28 · Ordentliche Verwaltung
- WEG 2002 § 29 · Außerordentliche Verwaltung
- WEG 2002 § 30 · Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
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