Wer haftet, wenn beim Abbiegen das Heck ausschwenkt?
günstig für Geschädigterbetrifft Autofahrer, Lkw-Lenker, Busfahrer, Unfallopfer, Versicherer
Der Abbiegende. Wer weiß, dass sein Fahrzeug beim Richtungswechsel mit dem Heck bis auf die Gegenfahrbahn ausschwenkt, darf erst abbiegen, wenn er sich vergewissert hat, dass er dadurch niemanden gefährdet oder behindert. Das gilt nicht nur gegenüber dem Gegenverkehr, sondern auch gegenüber einem Fahrzeug, das gerade überholt.
Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.04.2017
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Bestimmung des § 11 Abs 1 StVO dient der Verhinderung aller aus einer unzulässigen Änderung der Fahrtrichtung bzw aus einem unzulässigen Wechsel des Fahrstreifens drohender Gefahren dient, also auch solcher die sich aus einem (bauartbedingten) Ausschwenken des Hecks eines die Fahrtrichtung ändernden Fahrzeuges ergeben. Mußte ein Fahrzeuglenker wissen, daß sein Fahrzeug bei einer Änderung der Fahrtrichtung mit dem Heck bis auf die Gegenfahrbahn ausschwenkt, darf er sein Abbiegemanöver nur dann durchführen, wenn er sich vergewissert hat, daß er durch das Ausschwenken kein anderes Fahrzeug gefährdet oder behindert. Dies gilt nicht nur für den Gegenverkehr, sondern auch für den den Abbieger überholenden Nachfolgeverkehr, weil auch dieser durch das Ausschwenken des Hecks in unzulässiger Weise gefährdet wird.
Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.
günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.