Zum Inhalt springen

Wie hoch darf die Kaution für meine Mietwohnung sein?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungssuchende, Hausverwalter
Ein Betrag bis zu sechs Bruttomonatsmieten gilt als Richtwert für das übliche Sicherungsbedürfnis des Vermieters. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an, etwa auf die Höhe der Miete, Ihre Zahlungsfähigkeit, die zu erwartende Räumungsdauer und die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände. Mehr darf der Vermieter nur verlangen, wenn er ein besonderes Sicherungsbedürfnis darlegt, und die normale Abnützung ist bereits mit der Miete abgegolten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 13.07.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Gesetzliche Vorschriften über die zulässige Höhe einer Mieterkaution fehlen. Bis zu einer solchen gesetzlichen Regelung wird daher immer nur von Fall zu Fall beurteilt werden können, ob eine konkrete Kaution gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verstößt. Relevante Kriterien werden etwa die Höhe des Mietzinses, die Bonität des Mieters (auch unter Berücksichtigung der dem Vermieter nach § 1101 ABGB zustehenden Rechte), der bei Nichtzahlung des Mietzinses für die Räumung des Mietobjektes zu veranschlagende Zeitraum, die Ausstattung des Mietobjektes sowie die Überlassung von Einrichtungsgegenständen sein; die vertragsgemäße Abnützung der Bestandsache ist aber bereits durch den Mietzins abgegolten. Als generelle Richtlinie für eine üblichen Sicherungsbedürfnissen des Vermieters gerecht werdende Mieterkaution kann ein Betrag genannt werden, der sich in der Höhe von bis zu sechs Bruttomonatsmietzinsen bewegt. Das schließt nicht aus, daß der Vermieter im Einzelfall eine höhere Kaution verlangen darf, doch setzt dies die Darlegung eines besonderen Sicherstellungsbedürfnisses voraus.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Kaution und rückständiger Zins

Nein. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung darf er die Kaution dafür verwenden, ist dazu aber nicht verpflichtet. Sonst hätten Sie es in der Hand, durch Nichtzahlung die Sicherheit für Schäden am Objekt zunichte zu machen. Das gilt im Pachtverhältnis wie im Mietverhältnis.

günstig für Vermieter Ortsüblicher Mietzins als Vertragsklausel

War eine freie Vereinbarung des Mietzinses bei Vertragsabschluss verboten und erfasste dieses Verbot nur diesen Zeitpunkt, ist eine Klausel gültig, wonach nach dem Wegfall des Verbots der ortsübliche Mietzins gilt. Die Höhe muss im Vertrag nicht unmittelbar bestimmt sein. Es genügt, dass sie sich nach objektiven Anhaltspunkten und den gesetzlichen Auslegungsregeln bestimmen lässt und nicht vom freien Belieben einer Vertragspartei abhängt.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Rückforderung der Mietkaution
Mietrecht · Verzinsung und Abrechnung der Kaution
Mietrecht · Angemessenheit und Zulässigkeit des Hauptmietzinses
Mietrecht · Höhe des angemessenen Hauptmietzinses
Mietrecht · Höhe des zulässigen Untermietzinses