Darf ich meinen Kellerraum zu einem Badezimmer umbauen?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter, Vermieter, Hausverwalter
Nicht ohne Weiteres. Es macht einen Unterschied, ob Sie in Ihrem Objekt eine Anlage einbauen oder ob aus einem Lagerraum im Keller ein Sanitärraum wird, der nur über allgemeine Teile des Hauses erreichbar ist. Eine solche Errichtung kann untersagt werden, wenn sie nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder keinem wichtigen Interesse dient. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Es ist nicht von gleicher Wertigkeit, ob ein Wohnungseigentümer in sein Objekt eine der in § 13 Abs 2 Z 2 WEG genannten Anlagen oder ähnliche Einrichtungen einbaut oder ob ein im Keller des Hauses gelegener Lagerraum nunmehr nur noch einen nur über die allgemeinen Teile des Hauses zugänglichen Sanitärraum darstellt; daher kann die "Errichtung" einer solchen Anlage untersagt werden, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zu § 9 Abs 1 MRG.OGH 5 Ob 139/18d, 03.10.2018
- Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.OGH 5 Ob 150/14s, 04.09.2014
- Hier: Dachterrasse.OGH 5 Ob 98/11i, 25.08.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 5.
- OGH 5 Ob 139/18d, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 235/17w, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/17s, 18.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 102/16k, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) Art. 9
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
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