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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.05.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 235/17w

Worum es ging: Dürfen Nachbarn jede Umbaumaßnahme an meiner Eigentumswohnung verhindern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht jede Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer steht einer Änderung entgegen. Sie muss wesentlich sein und die Interessen der anderen so schutzwürdig erscheinen lassen, dass Ihr Recht zur Änderung dahinter zurücktreten muss.

Nein. Nicht jede Veränderung greift empfindlich in die Rechte der übrigen Miteigentümer ein. Geprüft wird die Beeinträchtigung, die mit einer solchen Veränderung typischerweise verbunden ist; ausschlaggebend ist nicht ein geringerer Nutzwert, sondern ob auch der Verkehrswert der anderen Objekte sinkt.

Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.

Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.

In der Regel nein. Dass eine Vergrößerung den Wohnwert und den Verkehrswert Ihrer Wohnung steigert, begründet für sich noch kein wichtiges Interesse an der Änderung; bloße Zweckmäßigkeit genügt ebenfalls nicht. Anerkannt wird es vor allem dann, wenn die Änderung nötig ist, damit Sie Ihr Objekt nach heute üblichem Standard nutzen können.

Wird durch die Änderung ein schutzwürdiges Interesse der anderen Miteigentümer wesentlich beeinträchtigt, muss sie unterbleiben. Ihre eigenen wichtigen Interessen ändern daran nichts. Sie spielen erst dann eine Rolle, wenn allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden und die Änderung nicht dem Üblichen entspricht.

Ob Sie die Nutzung ändern dürfen, hängt davon ab, wofür das Objekt bisher gewidmet ist. Maßgeblich ist die Einigung der Eigentümer, nicht die bloße tatsächliche Nutzung. Auch eine baubehördliche Bewilligung sagt darüber nur indirekt etwas aus.

Ein Wohnungseigentümer darf sein Objekt ändern, auch den Gegenstand oder die Form seines Betriebs. Abwehren können Sie das nur, wenn wesentliche Interessen der anderen Eigentümer berührt werden. Mehr Kundschaft oder mehr Lärm allein genügen nicht; sie müssen zu gravierenden Einbußen an Lebensqualität oder Vermögen führen.

Nicht ohne Weiteres. Es macht einen Unterschied, ob Sie in Ihrem Objekt eine Anlage einbauen oder ob aus einem Lagerraum im Keller ein Sanitärraum wird, der nur über allgemeine Teile des Hauses erreichbar ist. Eine solche Errichtung kann untersagt werden, wenn sie nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder keinem wichtigen Interesse dient. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 MRG § 52 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.909 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Geschäftszahl

5Ob235/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitssache des Antragstellers R*, vertreten durch Choc & Axmann, Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die Antragsgegner 1. I*, 2. W*, beide vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, Rechtsanwalt in Wien, 3. E*, 4. H*, 5. Dr. G*, 6. H*, 7. J*, 8. R*, 9. C*, 10. H*, 11. E*, 12. V*, 13. S*, 14. G*, 15. G*, 16. E*, 17. F*, 18. M*, 19. Ing. C*, 20. A*, 21. F*, 22. Mag. M*, 23. Dr. G*, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2017, GZ 39 R 167/17y-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 MRG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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