Zählen für Abstimmungen die Anteile im Grundbuch?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter
Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Grundlage. Überall dort, wo die Miteigentumsanteile eine Rolle spielen, ist daher der Stand des Grundbuchs maßgeblich. Eine rückwirkende Änderung der Anteile für die Willensbildung der Gemeinschaft wäre problematisch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 16.05.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in § 12 Abs 3 WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zustellen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Basis, und die ist eben nur dann gegeben, wenn in allen Belangen, in denen die Miteigentumsverhältnisse eine Rolle spielen, der Grundbuchsstand für verbindlich angesehen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein.OGH 5 Ob 169/08a, 26.08.2008
- Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 beziehungsweise der grundsätzlich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 1 WEG 1975 sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Maßgeblich für die Aufteilung ist grundsätzlich der Grundbuchsstand.OGH 5 Ob 110/08z, 03.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106059 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 5 Ob 37/24p, 16.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 106/19b, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/16w, 23.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 88/16a, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
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