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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 119/22v

Worum es ging: Prüft das Gericht von sich aus, ob der Vertrag ungültig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist ein Vertrag wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig, greift das Gericht das grundsätzlich nicht von sich aus auf. Sie müssen sich selbst darauf berufen, vor allem dann, wenn die verletzte Vorschrift eine bestimmte Personengruppe schützen soll.

Ob ein Schiedsgutachter oder ein echtes Schiedsgericht vereinbart wurde, hängt davon ab, ob die bestellte Person einen Streit entscheiden oder nur eine Tatsache oder eine Höhe feststellen soll. Der Gutachter darf für seine Tätigkeit bezahlt werden. An sein Gutachten sind Sie nicht gebunden, wenn es offenbar unbillig ist, also Treu und Glauben grob verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.

Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Beim Schiedsgutachten beauftragen beide Seiten einen Sachkundigen, bestimmte Unterlagen und Tatsachen zu erheben. Seine Feststellungen binden beide Seiten und bilden die Grundlage dafür, eine Leistung aus dem Vertrag zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass sich beide Seiten vorher darauf geeinigt haben.

Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens bindet grundsätzlich beide Seiten und auch das Gericht. Es soll einen langen und teuren Rechtsstreit vermeiden. Es darf deshalb nicht beliebig angefochten werden, gilt aber auch nicht uneingeschränkt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 65 AußStrG § 71 KSchG Art. 1 MRG § 12a MRG § 16 MRG § 37 ZPO § 582

Entscheidungstext

47 Absätze, 22.132 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2022

Geschäftszahl

5Ob119/22v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Dr. Ernst Ortenburger, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 1 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2022, GZ 40 R 224/21v-78, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. Juli 2021, GZ 95 Msch 15/18m-70, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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