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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 54

Antrag auf Exekutionsbewilligung § 54. (1)Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen. (2)Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Exekution geführt werden soll, nach § 75 ZPO sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichts wesentlichen Umstände; 2. die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels. Bei Geldforderungen sind auch a) der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll, b) die beanspruchten Nebengebühren, c) bei variablen Zinsen ein prozentmäßiger Zinssatz, soweit er feststeht, und d) der Anspruch, der sich auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt, anzugeben; 3. die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögenstheile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gericht oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind. Dieser Angaben bedarf es nicht, wenn der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung Exekution auf die beweglichen Sachen, auf die Forderungen oder auf die Vermögensrechte des Verpflichteten, für deren Durchführung ein Verwalter zu bestellen ist, oder die Durchführung eines Exekutionspakets beantragt. (3)Dem Exekutionsantrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen, bei einem rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel auch die Vollstreckbarerklärung samt Bestätigung der Rechtskraft dieser Entscheidung. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist bei Beschlüssen, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, bei Vergleichen und bei vollstreckbaren Notariatsakten nicht erforderlich. Hat der betreibende Gläubiger den Exekutionstitel selbst ausgestellt, so genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen. (4)Ist die hereinzubringende Forderung eine Unterhaltsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruht, und liegen ihr mehrere Exekutionstitel zu Grunde, so genügt es, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzuführen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich über den Unterhalt eines ehelichen Kindes wird erst wirksam, wenn ihn das Pflegschaftsgericht genehmigt. Ohne diese Genehmigung können Sie daraus auch nichts eintreiben.

Das Gericht prüft bei einem Antrag auf Zwangsvollstreckung nur, ob das Begehren durch den vorliegenden Titel gedeckt ist. Es untersucht nicht, was Sie nach dem Gesetz schulden würden, sondern nur, wozu Sie im Titel verpflichtet wurden.

Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.

Wollen Sie Arbeiten, zu denen der andere verurteilt wurde, auf seine Kosten selbst durchführen lassen, müssen Sie im Antrag behaupten, dass er sie nicht oder nicht vollständig erledigt hat, und genau angeben, wozu Sie ermächtigt werden sollen. Brauchen Sie dafür einen Sachverständigen, zählen auch dessen Kosten zur notwendigen Rechtsverfolgung. Behauptet der andere, er habe alles erledigt, muss er das mit einer eigenen Klage geltend machen; bei der Bewilligung wird darauf nicht Bedacht genommen.

Nein. Wird das Bauwerk noch benützt oder befinden sich Sachen des Verpflichteten darin, muss spätestens gleichzeitig mit dem Abbruch auch die Räumung beantragt werden. Versäumt der Gläubiger diesen Antrag, wird sein Begehren abgewiesen; eine Frist zum Nachholen bekommt er nicht.

Auch inhaltliche Mängel eines Antrags auf Zwangsvollstreckung können Sie nachträglich verbessern. Der Antrag muss deshalb nicht sofort abgewiesen werden.

Nein. Das Gericht, das die Pfändung bewilligt, prüft nicht, ob die gepfändete Forderung wirklich besteht. Nur wenn sich das Gegenteil schon aus dem Antrag oder aus dem Akt ergibt, wird der Antrag abgewiesen. Ob die Forderung besteht, wird erst im Streit mit dem Drittschuldner geklärt.

Nein. Fordert Sie das Gericht auf, einen Schriftsatz zu verbessern, können Sie diesen Auftrag nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Erst wenn Ihr Schriftsatz wegen der unterbliebenen Verbesserung zurückgewiesen wird, sind Ihre Interessen berührt und Sie können dagegen vorgehen.

Wer wegen gesetzlichem Unterhalt gegen einen insolventen Schuldner vorgeht, muss schon im Exekutionsantrag darlegen, dass nur auf das insolvenzfreie Vermögen gegriffen wird. Fehlt das und werden auch ältere Rückstände betrieben, kann sich der Insolvenzverwalter gegen die Bewilligung wehren.

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