Haftet der Gutachter auch mir, wenn ich das Gutachten verwendete?
günstig für Sachverständiger betrifft Sachverständige, Auftraggeber, Käufer, Dritte
Aus dem Vertrag haftet ein Sachverständiger nur jener Person, die das Gutachten bei ihm bestellt hat. Wer das Gutachten bloß verwendet, ohne es beauftragt zu haben, kann sich auf diese vertragliche Haftung nicht stützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1927, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1927)
Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens.OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026
- Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung.OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025
- Hier: Keine Haftung eines vom Insolvenzverwalter beigezogenen Privatsachverständigen gegenüber einem früheren Organmitglied der Schuldnerin.OGH 6 Ob 205/19v, 27.11.2019
- Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte.OGH 3 Ob 16/19b, 26.04.2019
- Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv‑rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.OGH 7 Ob 38/17i, 20.12.2017
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die Haftung des Abschlussprüfers ist nicht derjenigen eines Sachverständigen nach § 1300 vergleichbar.OGH 3 Ob 230/12p, 23.01.2013
- Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt, oder die objektiv-rechtlichen Schutzpflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens.OGH 1 Ob 78/07p, 14.08.2007
- Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht.OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006
- Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258).OGH 6 Ob 81/01g, 21.02.2002
- Haftung eines Gutachters, der im Auftrag des Treuhänders tätig war, gegenüber dem Treugeber.OGH 7 Ob 273/00y, 23.01.2001
- Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens.OGH 5 Ob 18/00h, 05.09.2000
- Der Dritte wird in den Schutzbereich einbezogen, wobei sich die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, nach der Verkehrsübung, im Besonderen aber danach richtet, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde.OGH 5 Ob 18/00h, 05.09.2000
- Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst.OGH 1 Ob 79/00z, 13.06.2000
- Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.OGH 7 Ob 513/96, 20.11.1996
- Eine Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt.OGH 8 Ob 542/85, 11.07.1985
- Den im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellten Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht.OGH 6 Ob 601/82, 07.06.1984
- Wenn kein Fall einer Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter vorliegt.OGH 2 Ob 515/78, 22.06.1978
- Ablehnung der Rechtsansicht von Scheucher in ÖJZ 1961,225 ff.OGH 6 Ob 313/64, 02.12.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 38.
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 105/24k, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 59/22g, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1300
- Exekutionsordnung (EO) § 141 · Vornahme der Schätzung
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