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Haftet der Gutachter auch mir, wenn ich das Gutachten verwendete?

günstig für Sachverständiger betrifft Sachverständige, Auftraggeber, Käufer, Dritte
Aus dem Vertrag haftet ein Sachverständiger nur jener Person, die das Gutachten bei ihm bestellt hat. Wer das Gutachten bloß verwendet, ohne es beauftragt zu haben, kann sich auf diese vertragliche Haftung nicht stützen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1927, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (38 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1927)

Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 18 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 38.

Im Gesetz

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