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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 59/22g

Worum es ging: Ist mein Eigentum gegen Eingriffe anderer geschützt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Eigentumsrecht ist ein absolutes Recht. Die Rechtsordnung schützt es gegen Angriffe Dritter.

Der Gehilfe, den Ihr Vertragspartner zur Erfüllung einsetzt, haftet Ihnen nicht wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag. Er haftet Ihnen nur, wenn sein Verhalten auch unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.

Ein Verhalten wird zur unerlaubten Handlung, wenn es allgemeine Verhaltensregeln oder besondere Schutzvorschriften verletzt, die unabhängig von einem Vertrag gelten. Dass ein geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt wurde, ist dafür nur ein Anhaltspunkt und genügt allein nicht. Ob das Verhalten rechtswidrig war, ergibt sich erst aus einer Abwägung aller betroffenen Interessen.

Zwischen Ihnen und dem Gehilfen Ihres Vertragspartners besteht kein eigenes Schuldverhältnis. Deshalb haftet er Ihnen nur, wenn sein Verhalten schon unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.

Rechte wie Leben, Gesundheit und Eigentum sind gegenüber jedermann geschützt. Schon ihre Gefährdung ist grundsätzlich verboten.

Es gibt kein allgemein geschütztes Recht darauf, dass nur fehlerfreie Waren hergestellt werden. Sie können sich daher nicht schon darauf berufen, dass eine Ware mangelhaft ist. Für einen Ersatzanspruch brauchen Sie einen anderen Grund.

Wer als Fachmann ein Gutachten oder eine Auskunft erteilt, haftet dafür grundsätzlich nur gegenüber jenem, der aus dem Schuldverhältnis berechtigt ist. Gegenüber Außenstehenden gehen die Pflichten nicht weiter als bei jedem anderen Schaden auch.

Aus dem Vertrag haftet ein Sachverständiger nur jener Person, die das Gutachten bei ihm bestellt hat. Wer das Gutachten bloß verwendet, ohne es beauftragt zu haben, kann sich auf diese vertragliche Haftung nicht stützen.

Für den Wertverlust wird verglichen, was Ihr Auto unmittelbar vor dem Unfall wert war und was es nach der Reparatur wert ist. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ist der Wertverlust, den Sie ersetzt bekommen können.

Der Wertverlust nach einem Unfall wird nach allgemeinen, sachlichen Maßstäben festgesetzt. Ob Sie das Fahrzeug später verkaufen oder behalten, spielt dabei keine Rolle.

Ein beschädigtes Fahrzeug ist auch nach einer Reparatur weniger wert. Diesen Wertverlust müssen Sie ersetzt bekommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug wirklich reparieren lassen oder es beschädigt verkaufen.

In der Regel bleibt auch nach einer einwandfreien Reparatur ein Wertverlust bestehen, weil Käufer für ein Unfallauto weniger zahlen. Nur bei ganz geringfügigen und harmlosen Schäden gilt das nicht.

Ja. Der Wertverlust, der trotz einwandfreier Reparatur bleibt, ist ein eigener Schaden und wird zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzt. Ein früherer Schaden am Fahrzeug schließt diesen Ersatz nicht aus.

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Ein Sachverständiger muss auch gegenüber einer dritten Person sorgfältig arbeiten, wenn er damit rechnen muss, dass diese Person ihre Entscheidung auf sein Gutachten stützen wird.

Ein Wertverlust, der nur darauf beruht, dass Käufer eine Sache nach einem Schaden ablehnen, ist ein echter ersatzfähiger Schaden. Das gilt nicht nur bei Autos, sondern auch bei anderen Sachen, etwa bei einem Grundstück, das von einer Hangrutschung betroffen war.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Wird im Grundbuch angemerkt, dass Ihnen Wohnungseigentum zugesagt wurde, sind Sie damit geschützt. Ihr Wohnungseigentum kann später im Rang dieser Anmerkung eingetragen werden, auch wenn die Liegenschaft inzwischen belastet wurde; spätere Eintragungen sind auf rechtzeitigen Antrag zu löschen. Niemand kann sich darauf berufen, von der Zusage nichts gewusst zu haben.

Nein. Für die Anmerkung, dass das Recht auf Einräumung von Wohnungseigentum übertragen wurde, ist keine ausdrückliche Einwilligung in die Eintragung nötig, weil dadurch kein dingliches Recht erworben oder verändert wird. Nachweisen müssen Sie aber zweifelsfrei, dass die Anwartschaft auf Sie übergegangen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 40 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

42 Absätze, 12.384 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

10Ob59/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. H* GmbH *, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner OG in Linz, und 2. DI R*, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in Wels, wegen 46.000 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juli 2022, GZ 1 R 32/22i-61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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