Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 54/23v
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof die Beweise nochmals überprüfen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im außerstreitigen Verfahren, etwa in Familien- oder Obsorgesachen, kann auch der Oberste Gerichtshof überprüfen, wie die Beweise gewürdigt wurden. Das ist eine Besonderheit dieses Verfahrens.
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Die Rückgabe darf nur bei wirklich schweren Gefahren für das Kind unterbleiben. Ist es Ihnen möglich und zumutbar, gemeinsam mit dem Kind zurückzukehren, wird die Rückführung in der Regel angeordnet. Ihre Weigerung mitzureisen begründet für sich noch keine schwere Gefahr.
Entscheidend ist immer das Wohl des Kindes. Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Rückführung dem Kind dient, weil es das eigentliche Opfer der Entführung ist. Das konkrete Wohl des Kindes geht aber auch noch bei der Durchsetzung dem allgemeinen Ziel vor, Entführungen zu unterbinden.
Das Wohl des einzelnen Kindes geht auch noch bei der Durchsetzung einer Rückgabe vor. Es darf nicht allein deshalb, um den Eindruck zu vermeiden, dass sich Kindesentführungen lohnen, die ernste Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
In der Regel nicht. Die Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist keine Entscheidung über das Sorgerecht, und die Staaten müssen ihr schnellstmögliches Verfahren anwenden. Deshalb darf das Gericht kein Gutachten einholen, wenn der Antrag erst unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellt wird.
Ob das Wohl eines Kindes durch eine Rückgabe gefährdet wäre, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Diese Frage ist in jedem einzelnen Fall gesondert zu beurteilen.
Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 11.01.2023, 21 R 267/22x-73
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 StGB § 92
Entscheidungstext
40 Absätze, 17.886 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2023
Geschäftszahl
6Ob54/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin L*, Spanien, vertreten durch MMag. Dr. Silvia Stadler, Rechtsanwältin in Wels, als Verfahrenshelferin, wider den Antragsgegner Dr. E*, wegen Rückführung der minderjährigen O*, geboren * 2014, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 11. Jänner 2023, GZ 21 R 267/22x-73, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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