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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.09.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 153/24d

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof die Beweise nochmals überprüfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im außerstreitigen Verfahren, etwa in Familien- oder Obsorgesachen, kann auch der Oberste Gerichtshof überprüfen, wie die Beweise gewürdigt wurden. Das ist eine Besonderheit dieses Verfahrens.

Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Wenn Sie sich der Rückgabe des Kindes widersetzen, müssen Sie selbst vorbringen und beweisen, warum ein Hindernis für die Rückführung besteht. Das Gericht sucht solche Gründe nicht von sich aus.

Die Rückgabe darf nur bei wirklich schweren Gefahren für das Kind unterbleiben. Ist es Ihnen möglich und zumutbar, gemeinsam mit dem Kind zurückzukehren, wird die Rückführung in der Regel angeordnet. Ihre Weigerung mitzureisen begründet für sich noch keine schwere Gefahr.

Das Wohl des einzelnen Kindes geht auch noch bei der Durchsetzung einer Rückgabe vor. Es darf nicht allein deshalb, um den Eindruck zu vermeiden, dass sich Kindesentführungen lohnen, die ernste Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.

Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.

In der Regel nicht. Die Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist keine Entscheidung über das Sorgerecht, und die Staaten müssen ihr schnellstmögliches Verfahren anwenden. Deshalb darf das Gericht kein Gutachten einholen, wenn der Antrag erst unmittelbar vor Abschluss der Erhebungen gestellt wird.

Das Übereinkommen soll den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und verhindern, dass durch das Verbringen ins Ausland ein neuer Gerichtsort entsteht. Hält sich das Kind aber schon längere Zeit im Zufluchtsland auf und ist es dort sozial eingegliedert, lässt sich dieser Zweck nicht mehr erreichen. Dann sind die Gerichte des Zufluchtslands zuständig.

Ob das Wohl eines Kindes durch eine Rückgabe gefährdet wäre, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Diese Frage ist in jedem einzelnen Fall gesondert zu beurteilen.

Das Übereinkommen sagt nicht, in welcher Form die Rückgabe zu geschehen hat. Sie können nicht dazu verpflichtet werden, das Kind selbst an den früheren Aufenthaltsort zu begleiten. Die Rückführung kann durch den Antragsteller, eine von ihm benannte Person oder auch durch Sie selbst erfolgen.

Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.785 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.09.2024

Geschäftszahl

6Ob153/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers J* S*, geboren am *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch MMag. Michael Harthaller, LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin N* O*, geboren am *, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte (OG) in Salzburg, wegen Rückführung der Minderjährigen 1. A* S*, geboren am * 2014, 2. A* S*, geboren am * 2017, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Juni 2024, GZ 54 R 59/24h-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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