Verliere ich mein Auskunftsrecht, weil auch eine Behörde auskunftspflichtig ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 1. Fall EGZPO ist wegen der unterschiedlichen Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidiär zu einem Vorgehen nach den §§ 99 ff KO.OGH 3 Ob 47/11z, 11.05.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106852 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
EGZPO ArtXLII Da
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Schulden setzt ein eigenes Interesse daran voraus. Kennen Sie die für Ihre geplante Klage nötigen Umstände ohnehin, fehlt dieses Interesse. Sie können dann gleich auf Herausgabe klagen.
Ja. Eine Rechnungslegung können Sie nur verlangen, soweit sich aus Ihrem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass Ihnen die zu beziffernde Zahlung dem Grunde nach zusteht. Für Ansprüche, die sich daraus nicht ableiten lassen, gibt es keine Rechnungslegung.