Gibt es eine feste Grenze für den Untermietzins?
betrifft Mieter, Untermieter, Vermieter
Ob die Gegenleistung unverhältnismäßig hoch ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Das Gericht entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine starre Grenze gibt es nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vorliegt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 14 MG.OGH 9 Ob 168/01y, 14.11.2001
- Der konkrete Gewinnzuschlag für dem Untermieter überlassene Einrichtungsgegenstände beziehungsweise im Mietobjekt getätigte Investitionen ist im Einzelfall zu ermitteln; die Beurteilung seiner Angemessenheit stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.OGH 3 Ob 115/01k, 11.07.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106983 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 6 Ob 16/24g, 06.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 60/23s, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 24/23t, 28.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 122/20b, 22.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/16s, 10.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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