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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.07.2020 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 122/20b

Worum es ging: Wie muss ich begründen, dass das Urteil rechtlich falsch ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Verglichen wird, was der Untermieter Ihnen zahlt, mit dem, was Sie selbst aufwenden. Auf Ihrer Seite zählen der eigene Mietzins und alle weiteren Leistungen mit Geldwert, die Sie dem Untermieter erbringen. Erst dieser Gesamtvergleich zeigt, ob Ihr Gewinn unverhältnismäßig hoch ist.

Meist nicht. Bei der Frage, ob der Untermietzins unverhältnismäßig hoch ist, geht es um die Leistungen des Hauptmieters. Aufwendungen, die der Untermieter selbst tätigt, bleiben in der Regel unberücksichtigt, weil sie dem Hauptmieter vorerst nichts nützen und der Untermieter dafür ohnehin einen Ersatzanspruch hat.

Ob die Gegenleistung unverhältnismäßig hoch ist, wird durch einen Vergleich ermittelt. Man stellt den Untermietzins jenen Leistungen gegenüber, die Sie als Hauptmieter für die untervermieteten Räume an den Hauseigentümer erbringen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufkündigung.

Ob die Gegenleistung unverhältnismäßig hoch ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Das Gericht entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine starre Grenze gibt es nicht.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufkündigung. Ob dieser Kündigungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach der Lage in diesem Zeitpunkt. Hatte der Hauptmieter das Untermietverhältnis bereits zu einem davor liegenden Termin aufgekündigt, liegt der Grund nicht vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1097 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 8.428 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Geschäftszahl

1Ob122/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* AG, *, vertreten durch die Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Dr. W* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2020, GZ 38 R 276/19y-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. August 2019, GZ 44 C 151/18k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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