Kann ich wegen eines falschen Urteils den Staat auf Ersatz klagen?
günstig für Bund betrifft Kläger, Verfahrensparteien, Geschädigte
In diesem Fall nicht mehr. Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, hat er damit zugleich gesagt, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts vertretbar war. Einen groben Auslegungs- oder Denkfehler hätte er nämlich schon von sich aus aufgreifen müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 22.06.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision mit der Begründung zurück, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, dann kann dieser Ausspruch nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungsfehlers beziehungsweise krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über die Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Würden nun die Amtshaftungsgerichte die behauptete Unvertretbarkeit - als eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Amtshaftungsbegehrens - bejahen, so käme eine solche Annahme der Nachprüfung der oberstgerichtlichen Entscheidung im Anlassverfahren auf deren Rechtmäßigkeit gleich, die den Amtshaftungsgerichten indes mit Rücksicht auf den im § 2 Abs 3 AHG angeordneten Haftungsausschluss verwehrt bleibt, der eine solche Überprüfung gerade hintanhalten will.OGH 1 Ob 200/00v, 06.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107173 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 1 Ob 100/22w, 22.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 58/22v, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 83/21v, 14.12.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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