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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 58/22v

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn ich kein Rechtsmittel erhoben habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich im Verfahren nicht mehr beheben ließen. Zuerst müssen Sie also selbst alle Möglichkeiten nutzen, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Erst wenn das erfolglos geblieben ist, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht.

Wollen Sie beanstanden, dass Beweise falsch gewürdigt wurden, müssen Sie genau angeben, welche Beweise das sind und warum die Würdigung falsch war. Dazu müssen Sie sagen, welche Feststellungen richtig gewesen wären. Der allgemeine Satz, das Urteil werde zur Gänze angefochten, genügt dafür nicht.

Übersieht das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens, weil es die Rechtslage falsch beurteilt hat, gilt das als eigener Mangel des Berufungsverfahrens. Diesen Mangel greift der Oberste Gerichtshof auf. Sie können ihn also noch geltend machen.

Dass ein Richter die Beweise falsch gewürdigt hat, begründet für sich allein keinen Ersatzanspruch gegen den Staat. Nur wenn Willkür vorliegt, weil sich der Richter ohne erkennbaren Grund über wesentliche Verfahrensergebnisse hinweggesetzt hat, kommt eine Haftung in Betracht.

Als Rechtsmittel gelten nur Behelfe im Verfahren, mit denen sich eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beseitigen lässt, sei es über die höhere Instanz oder auf andere Weise. Materielle Ansprüche, etwa eine Klage gegen einen Mitschädiger, zählen nicht dazu.

Der Begriff Rechtsmittel ist weit zu verstehen. Auch Einwendungen gegen eine Schätzung gelten als Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung.

Ja, in Grenzen. Weist der Oberste Gerichtshof Ihre Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, hat er die Sache selbst nicht abschließend beurteilt. Auf Verhalten der Vorinstanzen, das er nicht überprüfen konnte, können Sie daher Amtshaftungsansprüche stützen; auf Punkte, die er geprüft und verworfen hat, jedoch nicht.

In diesem Fall nicht mehr. Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, hat er damit zugleich gesagt, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts vertretbar war. Einen groben Auslegungs- oder Denkfehler hätte er nämlich schon von sich aus aufgreifen müssen.

Als Rechtsmittel gelten hier nur Behelfe im Verfahren, mit denen gegen Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden Abhilfe gesucht werden kann. Andere Schritte fallen nicht darunter.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.039 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Geschäftszahl

1Ob58/22v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R* K*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 23.659,36 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Februar 2022, GZ 4 R 3/22x-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. August 2021, GZ 31 Cg 77/20i-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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