OGH 6 Ob 216/21i
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.
Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.
Der Vermieter hat gegenüber Ihnen und Ihren Angehörigen Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem bei Gefahrenquellen, die mit dem Zustand des Mietobjekts zusammenhängen und nicht für jeden leicht erkennbar sind. Er muss Sie davor schützen, soweit ihm das zumutbar ist, zumindest aber warnen. Verletzt er eine dieser Pflichten, haftet er für Schäden an Ihrer Person und Ihrem Eigentum.
Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.
Ein Schutzgesetz ist nicht nur ein förmlich beschlossenes Gesetz. Darunter fällt jede Rechtsvorschrift, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter bewahren soll. Auch behördliche Anordnungen, allgemeine wie an Einzelne gerichtete, können Schutzgesetze sein.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.
Auch wer nur die Leistung vorbereitet, kann Gehilfe sein. Ihr Vertragspartner haftet für dessen Fehler aber nur, wenn es ihm möglich und nach der Verkehrssitte zumutbar war, die Vorbereitung selbst oder mit eigenem Personal zu erledigen. Die Vorbereitung muss außerdem eng mit der Erfüllung zusammenhängen.
Wer sonst tüchtig ist, wird durch ein einmaliges Versagen nicht untüchtig. Dafür muss ein dauerhafter Zustand vorliegen.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Dauerhaft untüchtig ist eine Hilfsperson, wenn ihr die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse überhaupt fehlen und zusätzlich ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt. Sie ist dann nicht geeignet, nach den grundlegenden Anforderungen ihres Arbeitsbereichs zu arbeiten.
Ja. Nicht nur die Bestimmungen der Bauordnung, sondern auch die im Rahmen der Baubewilligung erteilten Auflagen sind Schutzgesetze. Wer sie missachtet und dadurch einen Schaden verursacht, haftet dafür.
Die Bauordnung soll vor allem die Allgemeinheit vor Schäden durch nicht fachgerechte Bauarbeiten schützen; die Pflicht, einen Bauführer zu bestellen, soll sichern, dass Facharbeiten nur von ausgebildeten Fachleuten ausgeführt werden. Sie soll aber nicht sicherstellen, dass ein Vertrag mangelfrei erfüllt wird. Haben Sie als Bauherr keine Bewilligung eingeholt, sich aber eines Fachunternehmens bedient, entlastet das dieses Unternehmen nicht von seiner Pflicht zu mängelfreier Arbeit.
Wenn Sie wegen desselben Schadens ohnehin einen gleichwertigen Anspruch gegen Ihren eigenen Vertragspartner haben, der das ausführende Unternehmen beigezogen hat, sind Sie nicht zusätzlich über dessen Vertrag geschützt. Die ordentliche Abfertigung samt Reinigung der Stiegen und Gänge gehört zu den Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen; lagert sie das aus, arbeitet das andere Unternehmen für sie.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 13.10.2021, 6 R 133/21b-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ABGB § 1313a ABGB § 1315 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
67 Absätze, 24.340 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2022
Geschäftszahl
6Ob216/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei f* OG, FN *, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei A* Handelsgesellschaft mbH, FN *, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, wegen 324.156,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2021, GZ 6 R 133/21b-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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