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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 29/25y

Worum es ging: Schützt mich ein Vertrag, den ein anderer geschlossen hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.

Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon damit, dass Sie Ihr Getränk ausgetrunken und bezahlt haben. Er dauert an, solange das Naheverhältnis zum Lokal besteht; eine kurze Unterbrechung schadet nicht. Wird ein Gast gewaltsam aus dem Lokal gebracht und versucht er unmittelbar danach wieder hineinzugelangen, besteht die Schutzpflicht des Wirtes weiter.

Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Wer sonst tüchtig ist, wird durch ein einmaliges Versagen nicht untüchtig. Dafür muss ein dauerhafter Zustand vorliegen.

Als Hilfsperson gilt jeder, den jemand für die Erledigung irgendwelcher Tätigkeiten einsetzt. Es genügt dafür, dass der Auftraggeber ein allgemeines Aufsichts- und Weisungsrecht über die Arbeiten hat und die Hilfsperson insoweit von ihm abhängig ist.

Dauerhaft untüchtig ist eine Hilfsperson, wenn ihr die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse überhaupt fehlen und zusätzlich ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt. Sie ist dann nicht geeignet, nach den grundlegenden Anforderungen ihres Arbeitsbereichs zu arbeiten.

Wenn Sie einen Auftraggeber dafür haftbar machen wollen, dass er eine ungeeignete Hilfsperson eingesetzt hat, müssen Sie deren Untüchtigkeit beweisen. Das gilt sowohl bei einem Schaden durch aktives Tun als auch bei einem Schaden durch Unterlassen. Für diesen Beweis genügt der Anschein.

Wenn Sie wegen desselben Schadens ohnehin einen gleichwertigen Anspruch gegen Ihren eigenen Vertragspartner haben, der das ausführende Unternehmen beigezogen hat, sind Sie nicht zusätzlich über dessen Vertrag geschützt. Die ordentliche Abfertigung samt Reinigung der Stiegen und Gänge gehört zu den Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen; lagert sie das aus, arbeitet das andere Unternehmen für sie.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 1315 ZPO § 508 ZPO § 508a

Entscheidungstext

35 Absätze, 10.159 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Geschäftszahl

3Ob29/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Kühleitner & Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. M*, Deutschland, vertreten durch Mag. Christoph Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, und 2. C* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Hochwimmer und Dr. Remy Horcicka, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 11.160 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 53 R 285/24d-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 10. Juli 2024, GZ 1 C 318/22a-31, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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