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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 69/17p

Worum es ging: Kann ich klagen, wenn jemand die Schuld meines Schuldners übernimmt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Verspricht jemand Ihrem Schuldner, die Leistung an Sie zu bewirken, ist das eine Erfüllungsübernahme und wegen des Eigeninteresses des Schuldners nur ein unechter Vertrag zugunsten Dritter. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass Ihnen daraus unmittelbar kein Recht erwächst, insbesondere kein Klagerecht. Auf einen besonderen Vertragszweck kommt es dabei gar nicht mehr an.

Haben zwei Personen vereinbart, dass jemand Drittes eine Leistung bekommt, kommt es darauf an, wem die Leistung hauptsächlich nützen soll. Nützt sie vor allem der dritten Person, darf diese die Leistung im Zweifel selbst fordern. Hat einer der Vertragspartner ein eigenes Interesse daran, ist das nicht der Fall.

Es kommt darauf an, ob Sie nach der Vereinbarung nur die Leistung entgegennehmen sollen oder ob Sie sie auch selbst fordern dürfen. Nur im zweiten Fall haben Sie ein eigenes Recht gegen denjenigen, der die Leistung versprochen hat. Sonst bleibt die Durchsetzung Sache der Vertragspartner.

Die Pflicht zum Säubern und Streuen besteht gegenüber der Allgemeinheit und zugleich als Vertragspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter. Sie schützt nicht nur den Vertragspartner selbst, sondern auch Personen, die ihm nahestehen und für die er zu sorgen hat.

Der Gehilfe, den Ihr Vertragspartner zur Erfüllung einsetzt, haftet Ihnen nicht wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag. Er haftet Ihnen nur, wenn sein Verhalten auch unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.

Zwischen Ihnen und dem Gehilfen Ihres Vertragspartners besteht kein eigenes Schuldverhältnis. Deshalb haftet er Ihnen nur, wenn sein Verhalten schon unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.

Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Rechte wie Leben, Gesundheit und Eigentum sind gegenüber jedermann geschützt. Schon ihre Gefährdung ist grundsätzlich verboten.

Nur eingeschränkt. Vom Hauseigentümer können Sie Ersatz nur verlangen, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft, etwa weil er schlecht angeleitet oder nicht überwacht hat, oder wenn er sich einer untüchtigen oder erkennbar gefährlichen Person bedient hat. Hat er die Räum- und Streupflicht vertraglich übertragen, muss er für den Beauftragten jedenfalls dann einstehen, wenn dieser kein selbständiger, weisungsfreier Unternehmer ist.

Untüchtig ist, wer die für die Arbeit nötigen Kenntnisse überhaupt nicht hat oder wegen seiner persönlichen Eigenschaften dafür nicht geeignet ist, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder weil er die Vorschriften seines Berufs nicht beachtet. Gemeint ist ein dauerhafter Zustand, nicht ein vorübergehendes Unvermögen.

Dauerhaft untüchtig ist eine Hilfsperson, wenn ihr die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse überhaupt fehlen und zusätzlich ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt. Sie ist dann nicht geeignet, nach den grundlegenden Anforderungen ihres Arbeitsbereichs zu arbeiten.

Wenn Sie wegen desselben Schadens ohnehin einen gleichwertigen Anspruch gegen Ihren eigenen Vertragspartner haben, der das ausführende Unternehmen beigezogen hat, sind Sie nicht zusätzlich über dessen Vertrag geschützt. Die ordentliche Abfertigung samt Reinigung der Stiegen und Gänge gehört zu den Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen; lagert sie das aus, arbeitet das andere Unternehmen für sie.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1315 ABGB § 1404 ABGB § 881 StVO 1960 § 93 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

38 Absätze, 12.547 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Geschäftszahl

9Ob69/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Z* F*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* B*, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 5.580 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2017, GZ 35 R 109/17i-49, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 24. Jänner 2017, GZ 5 C 148/15x-45, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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