Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 233/22h
Worum es ging: Zählt beim Gesetz, was der Gesetzgeber damals wollte?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es kommt nicht darauf an, was sich der Gesetzgeber seinerzeit gedacht hat. Maßgeblich ist der Sinn, den das Gesetz heute nach objektiver Betrachtung hat.
Nein. Eine allgemeine Rangordnung der Auslegungskriterien, die man der Reihe nach abarbeiten könnte, gibt es nicht. Weisen die Methoden in verschiedene Richtungen, nimmt das Gericht eine Gesamtwürdigung vor und bestimmt daraus wertend den Sinn der Regelung.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.
Das Gericht entscheidet nicht über Ihr Rechtsverhältnis als solches, sondern über das Begehren, das Sie daraus ableiten. Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Begehren und aus den Tatsachen, auf die Sie es stützen.
Der Grund Ihrer Klage sind die Tatsachen, die Sie vorbringen. Wie diese Tatsachen rechtlich zu beurteilen sind, gehört nicht dazu.
Das Gericht ist nicht daran gebunden, wie Sie den Sachverhalt rechtlich einordnen. Es entscheidet aber nur über den Anspruch, der sich aus Ihren Behauptungen ergibt. Entscheidend ist also, was Sie an Tatsachen vorbringen, nicht welche Bezeichnung Sie wählen.
Die im Gesetz genannten Fälle, in denen die Nutzwerte neu festgesetzt werden können, sind nicht abschließend aufgezählt. Eine Neufestsetzung ist daher auch in anderen Fällen möglich.
Grundsätzlich setzt die neue Festsetzung des Nutzwerts voraus, dass sich der Sachverhalt nachträglich geändert hat. Es genügt aber auch, dass der wahre Sachverhalt erst später hervorkommt, weil er dem Gericht oder der Schlichtungsstelle bei der ersten Festsetzung verborgen geblieben ist.
Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.
Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.
Die Nutzwerte werden nur so weit berichtigt, als es wegen geänderter Umstände oder wegen Verstößen gegen zwingende Berechnungsgrundsätze nötig ist. Die frühere rechtskräftige Festsetzung fällt nicht zur Gänze weg, und das Verfahren wird nicht von Anfang an neu geführt. Die Korrekturen bauen auf der bisherigen Festsetzung auf.
Ja. Wurde bei der Festsetzung der Nutzwerte gegen zwingende Grundsätze verstoßen und ist sie deshalb nichtig, kann jeder Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber eine gerichtliche Neufestsetzung beantragen. Dieser Antrag ist an keine Frist und an keine Bagatellgrenze gebunden.
Wurde bei der Berechnung der Nutzwerte gegen zwingende Grundsätze verstoßen, können Sie deshalb jederzeit eine neue gerichtliche Festsetzung beantragen. Eine Frist läuft dafür nicht ab. Das gilt auch, wenn die Abweichung erst durch eine spätere Änderung entstanden ist oder erst nachträglich hervorgekommen ist.
Aufgreifen können Sie nur schwere Fehler: wenn ein eigenständiges Objekt übergangen oder umgekehrt ein allgemeiner Teil des Hauses wie ein eigenes Objekt behandelt wurde, oder wenn allgemeine Teile ohne jeden Umbau zu Wohnungseigentum umgewidmet wurden. Bloße Lese-, Mess- und Rechenfehler oder Bewertungsfragen zählen nicht dazu.
Was zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt gehört und was Sie allein nutzen dürfen, ergibt sich aus der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft dafür keinen eigenen Rechtsgrund. Sie bildet die Widmung nur nach.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Nur über das, was Sie beantragt haben, und über die Tatsachen, die Sie dazu vorgebracht haben. Beides zusammen steckt die Grenzen ab. Das Gericht darf Ihnen auch keine bessere Rechtsstellung aufdrängen, als Sie begehrt haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 04.07.2022, 18 MSch 11/21g-21
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 36 MRG § 37 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 9 ZPO § 405
Entscheidungstext
52 Absätze, 20.485 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2023
Geschäftszahl
5Ob233/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitssache der Antragstellerin Mag. E* H*, vertreten durch Mag. Rupert Rausch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, darunter 10. R* W*, vertreten durch Dr. Markus Löscher, LL.M., Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002, über den Revisionsrekurs der 10. Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 3. Oktober 2022, GZ 19 R 42/22w-33, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 4. Juli 2022, GZ 18 MSch 11/21g-21, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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