Muss der Notar im Verlassenschaftsverfahren nach Sparbüchern suchen?
betrifft Erben, Notare, Angehörige, Banken
Nein. Sind Aufzeichnungen des Verstorbenen mit Sparbuchnummern das einzige Indiz dafür, dass Sparbücher zum Nachlass gehören, muss der Gerichtskommissär bei den Banken nicht weiter nachforschen. Es ist nicht seine Aufgabe, ein Sparbuch durch Ausprobieren erfundener Zusätze ausfindig zu machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Sind Aufzeichnungen des Erblassers mit verschiedenen Sparbuchnummern das einzige Indiz der Zugehörigkeit von Sparbüchern zum Verlassenschaftsvermögen, so besteht keine Pflicht des Gerichtskommissärs zu weiteren Nachforschungen bei den Banken, da es nicht seine Aufgabe sein kann, durch erfundene Zusätze das Sparbuch weiter zu individualisieren und so einen in Wahrheit nicht gegebenen Wissensstand vorzutäuschen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: RS0107376OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107376 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 10 Ob 43/23f, 21.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 43 · Beschlusswirkungen
- AußStrG § 98 · Verfahren der Anerkennung
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