Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 155/22p
Worum es ging: Zählt es, wenn die Wohnung während des Verfahrens verkauft wird?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im Verfahren außer Streitsachen gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, wonach der Verkauf einer strittigen Sache das Verfahren unberührt lässt. Wechselt die Partei vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz, ist dieser Wechsel deshalb zu beachten.
Im gerichtlichen Verfahren über die Verwaltung und Benützung einer gemeinsamen Sache gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Verkauft ein Miteigentümer seinen Anteil, wird das Verfahren daher nicht nach dieser Regel unverändert fortgeführt.
Auch Entscheidungen im Aufteilungsverfahren können teilweise rechtskräftig werden; die Grenzen dafür ergeben sich aus der regelnden Aufgabe des Richters. Beantragen aber beide früheren Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung an sich und ist zusätzlich die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens beantragt, darf nicht allein über die Ehewohnung entschieden werden. Eine solche Entscheidung wird für sich allein nicht rechtskräftig.
Was Sie nicht angefochten haben, wird grundsätzlich rechtskräftig und bleibt bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht selbständig bestehen kann, sondern untrennbar mit dem angefochtenen Teil zusammenhängt. Lässt sich der Teil wenigstens zahlenmäßig abgrenzen, bleibt er unveränderbar, auch wenn er zum Ergebnis im Widerspruch steht.
Ja. Regelt das Gericht, wie mehrere Eigentümer eine gemeinsame Sache benützen, darf es den bisher tatsächlich gelebten Zustand als angemessen zugrunde legen. Das ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
Ja. Nutzen Sie als Miteigentümer mehr, als Ihrem Anteil entspricht, müssen Sie den größeren Nutzen den anderen abgelten. Dabei zählt allein, dass Sie den Teil wegen Ihres Miteigentums für sich haben; ob Sie ihn selbst bewohnen, andere hineinlassen oder ihn leer stehen lassen, spielt keine Rolle. Ab dem Widerspruch der anderen können diese ein Entgelt verlangen.
Ein Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte berührt alle Miteigentümer der Liegenschaft. Sie sind dem Verfahren nötigenfalls sogar von Amts wegen als Beteiligte beizuziehen.
Verkaufen Sie Ihren Anteil samt Wohnungseigentum, verlieren Sie das Recht, den Antrag weiterzuverfolgen. Das Gericht muss aber von sich aus alle Miteigentümer beiziehen, damit der Käufer die Möglichkeit hat, den Antrag aufrechtzuerhalten.
Nein. Ein Entgelt dafür, dass ein Miteigentümer mehr nutzt, als seinem Anteil entspricht, kann nur für die Zukunft festgesetzt werden. Für Zeiträume vor Ihrem Antrag ist das im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig. Ihr bloßer Widerspruch gegen die bisherige Nutzung schafft für sich allein noch keinen Anspruch.
Bei einer gerichtlichen Benützungsregelung muss nicht jeder genau den Teil zur alleinigen Nutzung bekommen, der seinem Anteil entspricht. Das Gericht wägt die Interessen ab und berücksichtigt persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso wie die Dringlichkeit des Bedarfs. Es entscheidet dabei nach Billigkeit.
Nein. Eine Benützungsregelung darf nicht dazu führen, dass einem Miteigentümer ein Kellerraum ersatzlos entzogen wird, während über die übrigen Räume nicht entschieden wird. Alle gleichartigen Räume und die daran beanspruchten Rechte sind einzubeziehen. Unvermeidbare Vorteile oder Nachteile sind durch ein Entgelt auszugleichen.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 27.06.2021, 45 Nc 11/17f-92
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 22.06.2022, 22 R 334/21f-126
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 AußStrG § 78 WEG 2002 § 52 ZPO § 234
Entscheidungstext
114 Absätze, 27.201 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Geschäftszahl
5Ob155/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Mag. Dr. Mario Höller-Prantner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. D*, (vormals) 2. D*, 3. H*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 4. D*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 5. T*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 6. H*, vertreten durch M*, ebenda, 7. M*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 8. J*, 9. A*, ebenda, 10. J*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 11. R*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 12. M*, vertreten durch Landl + Edelmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, 13. D*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 14. M*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 15. I*, ebenda, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, (vormals) 16. M*, (vormals) 17. M*, (vormals) 18. M*, 19. I*, 20. S*, ebenda, 21. G*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 22. M*, ebenda, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 23. A*, 24. G*, ebenda, 25. I*, vertreten durch Holter – Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, 26. A*, 27. L*, ebenda, 28. S*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 29. K*, ebenda, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 30. S*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 31. D*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 32. D*, 33. E*, ebenda, (vormals) 34. M*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 35. W*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 36. H*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 37. M*, vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 38. P*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 39. L*, 40. M*, ebenda, 41. M*, 42. S* OG, *, 43. M*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 44. C*, ebenda, vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 45. R*, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, 46. R*, 47. T*, 48. I*, wegen Benutzungsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Juni 2022, GZ 22 R 334/21f-126, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 27. Juni 2021, GZ 45 Nc 11/17f-92, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Soweit der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die 2.-Antragsgegnerin, den 16.-Antragsgegner, die 17.-Antragsgegnerin, den 18.-Antragsgegner und den 34.-Antragsgegner gerichtet ist, wird er als unzulässig zurückgewiesen.
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