Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 129/23s
Worum es ging: Bleibt mein eingetragenes Vorkaufsrecht beim neuen Eigentümer bestehen?
Fachgebiete laut RIS: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wechselt die belastete Liegenschaft den Eigentümer, ohne dass der Vorkaufsfall eintritt, bleibt Ihr im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht bestehen. Es geht als Last auf den Erwerber über, und Sie können es ausüben, wenn dieser die Sache später verkauft.
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Es gibt Verträge, bei denen es dem Verpflichteten gerade auf die Person des Vertragspartners oder auf dessen ganz persönliche Gegenleistung ankommt. Das muss sich aus dem Inhalt des Vertrags ergeben. Solche Verträge werden nicht wie ein gewöhnlicher Verkauf behandelt.
Ja. Wer ein Grundstück durch langjährigen Besitz erwirbt, wird zwar Eigentümer, das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht bleibt aber bestehen. Lasten erlöschen dadurch nur, soweit der Erwerber sie weder kannte noch kennen musste; was im Grundbuch steht, bleibt daher unberührt.
Ein Vorkaufsrecht wird grundsätzlich nur durch einen Verkauf ausgelöst. Wird die Sache verschenkt, können Sie Ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie das ausdrücklich vereinbart haben.
Auch wenn vereinbart wurde, dass Ihr Vorkaufsrecht bei einer Schenkung gilt, können Sie es nicht ausüben, solange kein objektiver Wertmaßstab festgelegt wurde. Ihr Vorkaufsrecht geht in diesem Fall aber auf den Beschenkten über.
Wer eine Erbschaft kauft, tritt an die Stelle des Verkäufers im Verlassenschaftsverfahren und erwirbt das Eigentum erst mit der Einantwortung. Er übernimmt die Erbschaft so, wie sie zu diesem Zeitpunkt beschaffen ist. Hat der Verkäufer den Nachlass vorher verwaltet, haftet er dem Käufer dafür wie ein Verwalter.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Auch wenn Ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt, zählen die Kosten dafür zu den weiteren Kosten des Verfahrens, wenn es die Klärung einer weiteren Frage bewirkt hat. Über sie wird dann gemeinsam mit den übrigen Kosten am Ende entschieden.
Das Gericht entscheidet nicht über Ihr Rechtsverhältnis als solches, sondern über das Begehren, das Sie daraus ableiten. Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Begehren und aus den Tatsachen, auf die Sie es stützen.
Der Gegenstand eines Prozesses besteht aus zwei Teilen: aus dem, was Sie verlangen, und aus den Tatsachen, aus denen Sie dieses Verlangen ableiten. Beides zusammen legt fest, worüber entschieden wird.
Der Grund Ihrer Klage sind die Tatsachen, die Sie vorbringen. Wie diese Tatsachen rechtlich zu beurteilen sind, gehört nicht dazu.
Was Gegenstand des Verfahrens ist, ergibt sich aus Ihrem Antrag und aus den Tatsachen, die Sie zu seiner Begründung vorbringen. Ihre Antworten auf Einwände des Gegners gehören nicht dazu. Das gilt auch, wenn Sie solche Antworten schon vorweg in die Klage schreiben.
Neue Tatsachen und neue Beweismittel zu dem, was Sie verlangen. Das Verbot betrifft nur den Tatsachenbereich; rechtliche Überlegungen dürfen Sie auch in der Berufung neu vorbringen. Ein Beweismittel, auf das Sie in erster Instanz verzichtet haben, können Sie nicht wieder aufgreifen.
Im Berufungsverfahren dürfen grundsätzlich keine neuen Behauptungen und Beweise mehr vorgebracht werden. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, können Sie das mit Rekurs bekämpfen.
Wurde Ihr Antrag mit Bescheid erledigt, dürfen Sie schon in der Klage die Höhe der begehrten Leistung ausweiten, solange Sie dafür keinen neuen Grund geltend machen. Die kurze Frist, die für die Geltendmachung gilt, ist auf diese zulässige Erweiterung nicht anzuwenden.
Dazu zählen alle Geschäfte, die bezwecken oder bewirken, dass die Sache endgültig aus dem Vermögen des einen ausscheidet und auf einen anderen übergeht. Die gesetzliche Erbfolge gehört nicht dazu. Ein erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche Arten erstrecken, die anerkannt sind.
Andere Übertragungsarten als der Kauf sind solche, bei denen typischerweise persönliche Beweggründe im Vordergrund stehen oder eine nicht ersetzbare Gegenleistung vereinbart ist. Dazu zählt auch die Einbringung als Sacheinlage. In diesen Fällen erhält der Verpflichtete nicht das, was er sich vom Geschäft erwartet hat.
Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht belastet, löst nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall aus. Soll das Recht auch für andere Arten der Übertragung gelten, bedarf das stets einer besonderen Vereinbarung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 09.01.2023, 72 Cg 8/23z-23
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.05.2023, 1 R 33/23p-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1072 ABGB § 1078 ZPO § 496 ZPO § 510 ZPO § 52 ZPO § 528a
Entscheidungstext
53 Absätze, 18.390 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Geschäftszahl
5Ob129/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch die Kreuzberger, Stranimaier & Vogler Rechtsanwälte OG in Bischofshofen, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 226.131,75 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Mai 2023, GZ 1 R 33/23p-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Jänner 2023, GZ 72 Cg 8/23z-23, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).