Wann darf ich mein Vorkaufsrecht ausüben?
günstig für Eigentümer betrifft Vorkaufsberechtigte, Eigentümer, Käufer
Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht belastet, löst nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall aus. Soll das Recht auch für andere Arten der Übertragung gelten, bedarf das stets einer besonderen Vereinbarung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall; die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB bedarf hingegen stets einer besonderen Vereinbarung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Erweiterungsabrede entfaltet nur dann grundbuchsperrende Wirkung gegenüber einer anderen Veräußerungsart, wenn sie im Hauptbuch eingetragen ist oder zumindest das Hauptbuch diesbezüglich auf die Urkundensammlung verweist (so bereits 5 Ob 4/76).OGH 6 Ob 179/18v, 25.10.2018
- § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden.OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017
- Hier: Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage in eine Gesellschaft.OGH 5 Ob 14/11m, 07.07.2011
- Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB.OGH 2 Ob 132/06k, 21.12.2006
- Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln.OGH 1 Ob 66/01i, 30.03.2001
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Ausdehnung bedarf neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts.OGH 1 Ob 66/01i, 30.03.2001
- "Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist.OGH 1 Ob 66/01i, 30.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 5 Ob 129/23s, 12.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 158/22d, 05.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 131/19d, 27.11.2019, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 179/18v, 25.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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