Wann ist ein Geschäft kein gewöhnlicher Verkauf?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vorkaufsberechtigte
Es gibt Verträge, bei denen es dem Verpflichteten gerade auf die Person des Vertragspartners oder auf dessen ganz persönliche Gegenleistung ankommt. Das muss sich aus dem Inhalt des Vertrags ergeben. Solche Verträge werden nicht wie ein gewöhnlicher Verkauf behandelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Unter "anderen Vertragsarten" sind solche Vertragstypen zu verstehen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten in besonderem Maße an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden.OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017
- Hier: Ausgedingsähnliche Leistungen in einem Übergabsvertrag.OGH 1 Ob 81/11k, 28.04.2011
- Unter diese Bestimmung fallen alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, wie Tausch, Schenkung oder Sacheinlage in eine Gesellschaft. "Andere Veräußerungsarten" sind somit solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind.OGH 2 Ob 2292/96i, 31.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020199 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 5 Ob 129/23s, 12.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 158/22d, 05.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 179/18v, 25.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 169/16p, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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