Darf der Grundeigentümer meinen Weg oder meine Anlage gefährden?
günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Nein. Wer ein Recht auf seinem Grund dulden muss, hat alles zu unterlassen, was den Bestand der dafür errichteten Anlage gefährden kann. Er darf also weder den Weg noch die Leitung noch eine sonstige Einrichtung, die Ihrem Recht dient, aufs Spiel setzen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Aus der sich aus § 472 ABGB ergebenden Duldungspflicht folgt, daß der Eigentümer der dienstbaren Sache alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die den Bestand der Servitutsanlage gefährden können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: FischereirechtOGH 1 Ob 36/95, 27.07.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011544 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 Ob 52/23i, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- ABGB § 482
- ABGB § 523
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Leistungspflicht des belasteten Eigentümers
Eigentum und Grundbuch · Verlegung eines Servitutswegs
Eigentum und Grundbuch · Instandsetzung an einer Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Einschränkung eines Wegerechts durch den Eigentümer
Eigentum und Grundbuch · Mitbenützung eines Servitutswegs durch Dritte