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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 482

Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten. Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit. § 482. Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich verpflichten, den Lärm, die Gerüche und die Dünste eines Gasthausbetriebs auf dem Nachbargrundstück zu dulden. Er kann dabei auch darauf verzichten, dagegen als Nachbar vorzugehen oder Schadenersatz zu verlangen. Eine solche Pflicht kann im Grundbuch eingetragen werden.

Nein. Wer ein Recht auf seinem Grund dulden muss, hat alles zu unterlassen, was den Bestand der dafür errichteten Anlage gefährden kann. Er darf also weder den Weg noch die Leitung noch eine sonstige Einrichtung, die Ihrem Recht dient, aufs Spiel setzen.

Grundsätzlich muss der Eigentümer der belasteten Sache nur dulden oder etwas unterlassen. Das Gesetz sagt das aber nur für den Regelfall, Ausnahmen sind möglich. Er kann daher auch verpflichtet sein, selbst etwas zu leisten, etwa einen Weg zu erhalten oder Abflüsse frei zu halten. Diese Pflicht muss der Dienstbarkeit dienen.

Nein. Wer sein Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, muss die Nutzung in der Regel nur dulden oder etwas unterlassen. Eine Pflicht zu aktiven Leistungen darf nicht der Hauptinhalt des Rechts sein, sondern nur Mittel zum Zweck.

Ja. Ist Ihr Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, müssen Sie die dort nötigen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls dulden. Wer die Arbeiten durchführt, ist ohne Bedeutung; es kann auch ein Dritter sein. Bestimmte Maßnahmen können Sie dem Berechtigten nicht vorschreiben.

Nein. Solange beide Grundstücke derselben Person gehören, kann keine Dienstbarkeit entstehen und auch nichts eingetragen werden. Anders ist es bei Miteigentum und bei einer Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum.

Nein. Die Regel, dass der belastete Eigentümer nur dulden oder unterlassen muss, ist nicht zwingend. Muss er ausnahmsweise auch selbst etwas leisten, enthält die Dienstbarkeit eben solche Leistungselemente. Man muss deshalb nicht annehmen, dass daneben noch ein zweites, eigenes Recht besteht.

Sie müssen mit ausreichenden Urkunden nachweisen, dass sich die Dienstbarkeit nicht mehr auf das abzutrennende Stück erstreckt. Nur dann ist die lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig. Ist der damals erstellte Plan in der Urkundensammlung nicht mehr vorhanden, geht das zu Ihren Lasten.

Nein, sofern feststeht, dass sich sein Fahrrecht räumlich nicht auf das abzutrennende Stück erstreckt. Dann erfasst auch eine damit verbundene Pflicht zur Erhaltung des Weges dieses Stück nicht mehr, und es darf lastenfrei abgeschrieben werden.

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