OGH 5 Ob 140/22g
Worum es ging: Wie muss ich einen Rechtsfehler des Gerichts aufzeigen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Eine Zahlung, die später angefochten werden kann, gilt nicht als Erfüllung der Schuld, sondern nur als Scheinzahlung. Wenn Sie eine solche Zahlung erhalten sollen, dürfen Sie sie zurückweisen.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Sie können sich an beide halten. Neben demjenigen, der Ihre Leistung erhalten hat, haftet auch derjenige, der sich durch Ihre Zahlung einen eigenen Aufwand erspart hat. Die beiden schulden Ihnen den Betrag gemeinsam, Sie können ihn also von jedem von ihnen verlangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 29.09.2021, 213 C 229/20d-18
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 14.04.2022, 5 R 166/21z-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 ABGB § 1412 ABGB § 1422 ABGB § 1431 ABGB § 1435 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 32 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
42 Absätze, 11.290 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Geschäftszahl
5Ob140/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG *, (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Mag. Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, sowie dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei * vertreten durch Mag. Gerald Michael Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 9.244,20 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. April 2022, GZ 5 R 166/21z-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 29. September 2021, GZ 213 C 229/20d-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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