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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.11.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 127/18i

Worum es ging: Muss der Eigentümer von meiner Nutzung tatsächlich gewusst haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Es genügt, dass Ihre Rechtsausübung für den Eigentümer des Grundstücks erkennbar war; auf seine tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Sie müssen das Recht aber im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang ausgeübt haben.

Das müssen Sie selbst beweisen, wenn Sie sich auf die langjährige Nutzung berufen. Die Gegenseite muss zunächst gar nichts vorbringen. Sie muss nur beweisen, was gegen das Recht spricht, etwa dass Sie nicht gutgläubig waren.

Ja. Wer sich auf den Erwerb durch langjährige Nutzung beruft, muss beweisen, wann diese Nutzung begonnen hat. Er muss auch zeigen, dass sie am Ende der Frist noch angedauert hat.

Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.

Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.

Ja. Damit ein Nutzungsrecht durch lange Übung entsteht, muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks Ihre Rechtsausübung erkennen können. Die Nutzung muss über die ganze Zeit im Wesentlichen gleich bleiben. Sie muss zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang erfolgen.

Alle Eigentümer. Ob den Eigentümern einer Liegenschaft gegenüber dem Nachbarn ein Nutzungsrecht zusteht, ist keine Angelegenheit der Verwaltung. Die Klage ist daher nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer gemeinsam zu richten. Dasselbe gilt für Streit über Grundstücksgrenzen und für die Klage gegen die Anmaßung einer Dienstbarkeit; die Erhaltung eines Zufahrtswegs ist dagegen Verwaltung.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.727 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

5Ob127/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* H*, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagten Parteien 1. F* GmbH, *, 2. K* E*, 3. F* GmbH, *, 4. Dr. J* K*, 5. A* K*, 6. K* C*, 7. D* C*, 8. E* H*, 9. B* H*, 10. I* G*, 11. G* G*, 12. L* D*, 13. P* S*, 14. I* S*, 15. P* L*, 16. J* G*, 17. G* B*, 18. M* B*, 19. R* K*, 20. L* F*, 21. K* GmbH, *, 22. J* H*, 23. J* H*, 24. W* B*, 25. C* B*, 26. G* S*, 27. B* S*, 28. R* W*, 29. O* W*, 30. H* K*, 31. R* K*, 32. B* G*, die erst-, dritt- bis zehnt-, fünfzehnt- bis achtzehnt- und zwanzigst- bis zweiunddreißigstbeklagten Parteien vertreten durch die Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in Altenmarkt, die zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, und die elft- bis vierzehntbeklagten Parteien sowie die neunzehntbeklagte Partei vertreten durch Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 1.000 EUR) über die außerordentliche Revision der erst-, dritt- bis zehnt-, fünfzehnt- bis achtzehnt- und zwanzigst- bis zweiunddreißigstbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. März 2018, GZ 1 R 150/17k-57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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