Darf das Gericht eine eigene Lösung für alle finden?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Eigentümergemeinschaft
Nein. Ficht ein Miteigentümer eine solche Entscheidung an, ist das Gericht an seinen Antrag gebunden. Es kann dem Antrag nur stattgeben oder ihn abweisen. Eine eigene, für alle Beteiligten billige Regelung darf es nicht schaffen.
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Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Antragstellungen nach den §§ 13b Abs 4 und 14 Abs 3 WEG sind von der Dispostionsmaxime des anfechtenden Miteigentümers getragen, dem Gericht kommt hiebei keine Regelungsfunktion zu, vielmehr ist es an den Sachantrag insoweit gebunden, als es ihm stattgeben oder ihn abweisen kann, ohne eine allenfalls billige Lösung für alle Beteiligten zu finden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 24 Abs 6, § 29 WEG 2002.OGH 5 Ob 230/18m, 17.01.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108151 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 230/18m, 17.01.2019
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 29 · Außerordentliche Verwaltung
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