Bis wann kann ich Fehler bei einem Hausbeschluss rügen?
günstig für Mehrheit betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Verwalter
Als überstimmter Miteigentümer dürfen Sie in Ihrem Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses geltend machen. Haben Sie den Antrag jedoch nur wegen des Inhalts fristgerecht eingebracht, ist ein späteres Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft, verspätet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (§ 14 Abs 3 WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß § 24 Abs 6 WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert.OGH 5 Ob 20/16a, 14.06.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108154 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 5 Ob 77/24w, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 17/21t, 27.07.2021
- OGH 5 Ob 207/19f, 14.04.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 20/16a, 14.06.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
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