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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.04.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 207/19f

Worum es ging: Kann ich einen Beschluss anfechten, der mir nicht schadet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.

Ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung darüber keinen Nachteil mehr haben. Hat sich die Sache inzwischen von selbst erledigt, etwa weil der betroffene Zeitraum abgelaufen ist, fehlt dieses Interesse. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr inhaltlich.

Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Nein. Ein schwerer Verfahrensfehler kann nur aufgegriffen werden, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Ist Ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, wird der Fehler nicht mehr geprüft. Einen eigenen Anspruch darauf, dass das Gericht von sich aus tätig wird, haben Sie nicht.

Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.

Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.

Sie können eine Entscheidung nur bekämpfen, wenn sie von dem abweicht, was Sie beantragt haben, und zwar zu Ihrem Nachteil. Sonst fehlt Ihnen die Berechtigung zum Rechtsmittel.

Hat das Rekursgericht über ein Rechtsmittel entschieden, das gesondert gar nicht zulässig war, können Sie dagegen an den Obersten Gerichtshof herantreten. Dieser ändert die Entscheidung ab und weist das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Als überstimmter Miteigentümer dürfen Sie in Ihrem Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses geltend machen. Haben Sie den Antrag jedoch nur wegen des Inhalts fristgerecht eingebracht, ist ein späteres Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft, verspätet.

Ein Formfehler macht einen Mehrheitsbeschluss nur dann unwirksam, wenn er die Mitwirkung einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sichergestellt sein muss, dass jeder Miteigentümer die vorgeschriebenen Informationen vollständig und rechtzeitig erhalten hat.

Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.

Hat das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel entschieden, das mangels Parteistellung gar nicht zulässig war, greift der Oberste Gerichtshof das von sich aus als schweren Verfahrensfehler auf. Das unzulässige Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.

Nur innerhalb jener Frist, die für die Anfechtung des Beschlusses gilt. Wurden Sie zunächst als Gegner des Antrags geführt, können Sie nur bis zum Ende dieser Frist die Seite wechseln und sich der Anfechtung anschließen. Wer die Anfechtung versäumt hat, wird als Antragsgegner behandelt.

Fechten Sie einen Beschluss an, weil die erforderliche Mehrheit gefehlt habe, legt das Gericht das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde. Es berichtigt dabei etwa eine unrichtige Stimmauszählung, einen unzulässigen Stimmrechtsausschluss, mitgezählte Stimmen von Ausgeschlossenen oder einen Irrtum über das nötige Quorum. Ergibt sich danach immer noch die erforderliche Mehrheit, liegt dieser Anfechtungsgrund nicht vor.

Wie viel Zeit zur Äußerung ausreicht, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, worüber abgestimmt wird und wie schwierig die Sache ist. Je komplizierter die Zusammenhänge und je umfangreicher die Unterlagen, desto mehr Zeit ist einzuräumen; an einer starren Frist von zwei Wochen muss man sich dabei nicht orientieren.

Auch wenn das Rechtsmittel der Gegenseite gar nicht zulässig ist, wird Ihre Antwort darauf nicht zurückgewiesen. Kosten dafür bekommen Sie aber nur, wenn Sie auf die Unzulässigkeit hinweisen und auf die Argumente der Gegenseite dazu eingehen.

Wenn Sie einen Beschluss anfechten, müssen Sie den Grund dafür angeben; das Gericht prüft nicht von sich aus andere Gründe. Gründe, die Sie erst nach Ablauf der Frist vorbringen, sind ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn Sie sich auf formelle Mängel berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 25 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

42 Absätze, 14.160 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Geschäftszahl

5Ob207/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin 1. Mag. S* H*, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. F* M*, vertreten durch Dr. Franz Hitzenbichler, Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. S* S*, 3. F* H*, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, 4. C* W*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, 5. V* B*, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Dr. Gabriele Gernerth Mautner Markhof, Dr. Alexander Schalwich, Rechtsanwälte in Hallein, wegen § 24 Abs 6 WEG (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Drittantragsgegners (im Verfahren zuletzt als „Zweitantragsteller“ geführt) gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Oktober 2019, GZ 22 R 262/19m-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Aus Anlass des Revisionsrekurses des Drittantragsgegners (im Verfahren zuletzt als „Zweitantragsteller“ geführt) wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts insoweit, als das Rekursgericht über den Rekurs des Drittantragsgegners („Zweitantragsteller“) meritorisch entschieden und diesen zum Kostenersatz verpflichtet hat, als nichtig aufgehoben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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