OGH 5 Ob 17/21t
Worum es ging: Kann ich eine versäumte Frist nachträglich noch retten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das hängt davon ab, um welche Frist es geht. Haben Sie eine Frist im Verfahren versäumt, können Sie beantragen, wieder in den vorigen Stand versetzt zu werden. Bei Fristen des bürgerlichen Rechts ist das ausgeschlossen, und eine trotzdem bewilligte Wiedereinsetzung hilft Ihnen nichts.
Eine Frist ist nur dann eine Verfahrensfrist, wenn sie durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Ist an eine Frist gebunden, dass ein Verfahren überhaupt erst eingeleitet wird, gilt sie nicht als Verfahrensfrist. Die Tage der Postbeförderung werden dabei nicht abgezogen.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Bei diesen Fristen kommt es darauf an, wann die Erklärung bei Gericht einlangt, nicht wann Sie sie abgeschickt haben. Das gilt für Klagen ebenso wie für Anträge, die eine Klage ersetzen.
Als überstimmter Miteigentümer dürfen Sie in Ihrem Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses geltend machen. Haben Sie den Antrag jedoch nur wegen des Inhalts fristgerecht eingebracht, ist ein späteres Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft, verspätet.
Nur innerhalb jener Frist, die für die Anfechtung des Beschlusses gilt. Wurden Sie zunächst als Gegner des Antrags geführt, können Sie nur bis zum Ende dieser Frist die Seite wechseln und sich der Anfechtung anschließen. Wer die Anfechtung versäumt hat, wird als Antragsgegner behandelt.
Fechten Sie einen Beschluss an, weil die erforderliche Mehrheit gefehlt habe, legt das Gericht das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde. Es berichtigt dabei etwa eine unrichtige Stimmauszählung, einen unzulässigen Stimmrechtsausschluss, mitgezählte Stimmen von Ausgeschlossenen oder einen Irrtum über das nötige Quorum. Ergibt sich danach immer noch die erforderliche Mehrheit, liegt dieser Anfechtungsgrund nicht vor.
Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.
Wenn Sie einen Beschluss anfechten, müssen Sie den Grund dafür angeben; das Gericht prüft nicht von sich aus andere Gründe. Gründe, die Sie erst nach Ablauf der Frist vorbringen, sind ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn Sie sich auf formelle Mängel berufen.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1450 AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.897 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Geschäftszahl
5Ob17/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin G*****gmbH, *****, vertreten durch die TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, darunter 22. C***** C*****, und 31. M***** G*****, beide vertreten durch Dr. Michael Tröthandl, Mag. Christina Maria Juritsch, Rechtsanwälte in Baden, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. November 2020, GZ 19 R 31/20z-51, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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