Reicht die Meldung beim Arbeitsmarktservice für meine Unterhaltspflicht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.09.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor.OGH 1 Ob 65/16i, 28.04.2016
- Die bloße Anmeldung bei Arbeitsvermittlungsstellen allein (nunmehr: Geschäftsstelle des AMS) reicht grundsätzlich nicht aus, sondern hat der Unterhaltsschuldner zur Erzielung eines angemessenen Einkommens auch Eigeninitiativen zu entfalten.OGH 1 Ob 65/16i, 28.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108616 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 7 Ob 125/24v, 23.09.2024
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach einem Arbeitsplatzverlust kommt es maßgeblich auf Ihr Verhalten an. Ein erdachtes Einkommen wird Ihnen vor allem dann angerechnet, wenn Sie sich ohne triftigen Grund gar nicht als arbeitssuchend gemeldet haben und Ihnen sonst tatsächlich eine Stelle hätte vermittelt werden können. Eine bloße Anmeldung genügt nicht, Sie müssen sich auch selbst bemühen.
Auch wenn Sie den Arbeitsplatz selbst verschuldet verloren haben, müssen Sie nur alles unternehmen, was nach Ihren persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktlage sinnvoll ist, um wieder ähnlich zu verdienen. Dass Sie den Verlust selbst verursacht haben, bleibt ohne Folgen. Anders ist es nur, wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass Sie den Verlust bewusst herbeigeführt haben, um den Unterhalt zu umgehen.