Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 125/24v

Worum es ging: Darf ich meinen Einspruch mit einem zweiten Schriftsatz ergänzen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.

Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.

Ob und wie einem Unterhaltspflichtigen ein erzielbares statt des tatsächlichen Einkommens angerechnet wird, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.

Weist ein Gericht Ihr Rechtsmittel zurück, prüft es aber trotzdem den Inhalt, so gilt sein Beschluss als Entscheidung in der Sache. Der zurückweisende Teil bleibt dann ohne Bedeutung.

Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.

Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie darlegen, dass und wie Sie nach Kräften zum Unterhalt beigetragen haben. Sind Sie arbeitslos und beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet, wird für diese Zeit ein erzielbares Einkommen angenommen. Der Unterhalt wird dann von diesem gedachten Betrag berechnet.

Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.

Nach einem Arbeitsplatzverlust kommt es maßgeblich auf Ihr Verhalten an. Ein erdachtes Einkommen wird Ihnen vor allem dann angerechnet, wenn Sie sich ohne triftigen Grund gar nicht als arbeitssuchend gemeldet haben und Ihnen sonst tatsächlich eine Stelle hätte vermittelt werden können. Eine bloße Anmeldung genügt nicht, Sie müssen sich auch selbst bemühen.

Als Unterhaltspflichtiger dürfen Sie sich nicht darauf verlassen, dass Ihnen das Arbeitsmarktservice eine Stelle vermittelt. Sie müssen sich zusätzlich auch selbst um Arbeit bemühen.

Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 23 AußStrG § 46 AußStrG § 62 ZPO § 126

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.315 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2024

Geschäftszahl

7Ob125/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. A* J*, und 2. S* J*, vertreten durch das Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft L* als Kinder- und Jugendhilfeträger, *), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters D* J*, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 18. April 2024, GZ 23 R 114/24y-50, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 11. März 2024, GZ 1 Pu 108/19t-45, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail