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Wann ist eine Schadensklage keine Vertragssache?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Unternehmer
Der Begriff der unerlaubten Handlung wird für die Zuständigkeit eigenständig verstanden. Er erfasst alle Klagen, mit denen eine Haftung für einen Schaden geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag anknüpfen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.01.2024 (60 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Der Begriff "unerlaubte Handlung" ist nach Ansicht des EuGH als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art 5 Nr 1 anknüpfen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 41 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109078 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 60.

Genannte Normen

EuGVÜ Art5; LGVÜ Art5 Z3; LGVÜ II 2007 Art5 Z3; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3; EUGVVO 2012 Art7 Nr2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Gerichtsstand bei Verträgen mit Auslandsbezug

Nein. Der besondere Gerichtsstand für Vertragsansprüche setzt voraus, dass zwischen den Streitparteien selbst eine vertragliche Beziehung besteht. Ein Vertrag, der bloß Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, genügt dafür nicht.

günstig für Beklagter Haftung für Untätigbleiben

Nur dann, wenn ihn eine besondere Pflicht zum Handeln getroffen hat. Ohne eine solche Pflicht ist es nicht rechtswidrig, wenn jemand nicht einschreitet, um die Schädigung durch einen anderen zu verhindern. Erst die Verletzung einer solchen Handlungspflicht kann eine Haftung begründen.

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