Wann ist eine Schadensklage keine Vertragssache?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.01.2024 (60 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Ort an dem die Beklagte handeln, nämlich das Kind übergeben hätte sollen, lag unabhängig von ihrem geänderten ständigen Wohnsitz bis zu einer Neuregelung des Kontaktrechts in Graz. Der Kläger kann sich daher nach Art 7 Nr 2 EuGVVO erfolgreich auf Graz als den Gerichtsstand des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, berufen.OGH 8 Ob 108/22y, 17.11.2023
- Für den Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO wegen Ansprüchen aus verbotenen Unterlassungen ist der Ort maßgeblich, an dem die Handlung zu setzen gewesen wäre bzw der Schädiger pflichtwidrig nicht gehandelt hat (vgl 2 Ob 27/21s; Garber/Mayr/Neumayr/Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Kap 3 Rz 3.339; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr4 Art 7 Rz 127).OGH 8 Ob 108/22y, 17.11.2023
- Der Handlungsort liegt auch dann im Inland, wenn vom Inland aus in tatbestandsmäßiger Weise auf das ausländische Marktgeschehen eingewirkt wurde, etwa durch die Herstellung nachgeahmter oder sonst unlauter aufgemachter Erzeugnisse oder die Gestaltung irreführender Werbung zum Zweck des Vertriebs auch im Ausland.OGH 4 Ob 74/20s, 02.07.2020
- Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm.OGH 4 Ob 74/20s, 02.07.2020
- Der Umfang der Abmahnung der Beklagten ist für den Handlungsort iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 nicht von entscheidender Bedeutung.OGH 4 Ob 74/20s, 02.07.2020
Alle 41 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Negative Feststellungsklage.OGH 4 Ob 74/20s, 02.07.2020
- Negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung.OGH 1 Ob 63/20a, 28.04.2020
- Beim Handlungsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage wird darauf abgestellt, wo der Begehungsort der (von der Beklagten) beanstandeten und relevanten Handlung der Klägerin liegt (so schon 4 Ob 214/15x; 4 Ob 55/18v).OGH 1 Ob 63/20a, 28.04.2020
- Angesichts des – sich vom Schutz von Persönlichkeitsrechten unterscheidenden – strikt territorialen Schutzes von Urheberrechten und vor dem Hintergrund des hier in Anspruch genommenen beschränkten Schutzes nur in Österreich besteht kein Anlass, die insofern nicht einschlägige Entscheidung C‑194/16, Bolagsupplysningen, auch auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche anzuwenden. Vielmehr ist für solche Ansprüche der durch C‑170/12, Pinckney, und C‑441/13, Hejduk, definierte (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt.OGH 4 Ob 173/19y, 26.11.2019
- Negative Feststellungsklage.OGH 4 Ob 55/18v, 22.03.2018
- Werden in einer Klage sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht, ist die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche jeweils gesondert zu prüfen.OGH 8 Ob 50/17m, 30.05.2017
- Bei Ansprüchen aus der Prospekthaftung oder der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001.OGH 8 Ob 50/17m, 30.05.2017
- Hier: Internationale Zuständigkeit für eine auf Unterlassung einer Beeinträchtigung der Benützung eines in Österreich gelegenen gemieteten Autoabstellplatzes gerichtete publizianische Klage (§ 372 ABGB) bejaht.OGH 10 Ob 74/16d, 20.12.2016
- Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in Printmedien und im Internet.OGH 4 Ob 214/15x, 23.02.2016
- Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II 2007.OGH 1 Ob 237/15g, 28.01.2016
- Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ 2007.OGH 1 Ob 237/15g, 28.01.2016
- Das Kriterium des Erfolgsorts ist einschränkend auszulegen. Nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden ist zuständigkeitsbegründend.OGH 2 Ob 222/14g, 22.01.2015
- Der EuGH hat in der grundsätzlichen Entscheidung Rs 21/76, Bier/Mines de Potasse, Slg 1976, 1735 die Auffassung vertreten, dass „der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne einer autonomen Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort (= Ort, an dem der Schaden eingetreten ist), als auch den Handlungsort (= Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens) umfasse. Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), könne der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen.OGH 2 Ob 222/14g, 22.01.2015
- Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat.OGH 4 Ob 33/12z, 10.07.2012
- Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. Der Kläger kann daher seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat.OGH 6 Nc 17/10t, 30.08.2010
- Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß § 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar.OGH 12 Os 135/07f, 15.01.2009
- Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG. Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO.OGH 12 Os 135/07f, 15.01.2009
- Art 5 Nr 3 EuGVVO ist anwendbar, wenn der Klageanspruch auf eine nach dem Strafrecht strafbare Handlung gestützt wird.OGH 3 Ob 182/08y, 19.11.2008
- Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich.OGH 4 Ob 203/08v, 18.11.2008
- Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist.OGH 4 Ob 203/08v, 18.11.2008
- Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen.OGH 6 Ob 133/08i, 07.08.2008
- Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Art 5 EuGVVO nicht zu begründen.OGH 6 Ob 133/08i, 07.08.2008
- Hier: Zwischenstreit nach Einrede der internationalen Unzuständigkeit.OGH 6 Ob 133/08i, 07.08.2008
- Hier: EuGVVO.OGH 16 Ok 3/08, 16.07.2008
- Hier: Geltendmachung einer Haftung als falsus procurator - Anwendbarkeit des Art 5 Nr 3 EuGVVO bejaht.OGH 1 Ob 74/07z, 03.05.2007
- Hier: Der Kläger stützte seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Warn-und Aufklärungspflichten - unter Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des EuGH Tacconi Rs C-334/00 Bejahung des Gerichtsstandes nach Art 5 Nr 3 EuGVVO.OGH 6 Ob 276/06s, 21.12.2006
- Die autonome Auslegung der Begriffe „Vertrag" und „unerlaubte Handlung" führt dazu, dass es für die Zuordnung von Ansprüchen aus vorvertraglicher Haftung zum Gerichtsstand nach Nr 1 oder Nr 3 des Art 5 EuGVVO nicht darauf ankommen kann, ob derartige Ansprüche in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht zugeordnet werden.OGH 6 Ob 276/06s, 21.12.2006
- Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 42b Abs 1 UrhG (Leerkassettenvergütung) sind nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist; sie fallen daher nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO.OGH 4 Ob 174/06a, 17.10.2006
- Die Bestimmung ist nicht auf Personen- und Sachschäden beschränkt. Sie erfasst auch Ansprüche auf den Ersatz reiner Vermögensschäden, etwa aufgrund von culpa in contrahendo oder aufgrund deliktischen Verhaltens des Organs eines insolventen Vertragspartners.OGH 2 Ob 106/04h, 20.02.2006
- Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich im Sinne von Art 5 Nr 3 EuGVÜ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird.OGH 7 Ob 189/03z, 10.09.2003
- Bei einem "Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ muss es sich im einen Vertrag zwischen den Streitparteien handeln.OGH 7 Ob 291/02y, 29.01.2003
- Unter Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten und dergleichen.OGH 7 Ob 291/02y, 29.01.2003
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden. Das gilt selbst für solche Bereicherungsansprüche, die aus einem Eingriff in Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt wird.OGH 6 Ob 319/99a, 30.08.2000
- Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr 3. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Art 5 Nr 3 unanwendbar.OGH 7 Ob 132/00p, 28.06.2000
- Unter Art 5 Z 3 LGVÜ fallen zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte und Schutzgesetzverstöße, auch reine Produkthaftungsansprüche.OGH 7 Ob 132/00p, 28.06.2000
- Einer unerlaubten Handlung sind Ansprüche aus der Gefährdungshaftung gleichgestellt, nicht dagegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.OGH 7 Ob 375/97s, 27.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109078 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 60.
- OGH 4 Ob 116/23x, 25.01.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 193/20y, 31.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EuGVÜ Art5; LGVÜ Art5 Z3; LGVÜ II 2007 Art5 Z3; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3; EUGVVO 2012 Art7 Nr2
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der besondere Gerichtsstand für Vertragsansprüche setzt voraus, dass zwischen den Streitparteien selbst eine vertragliche Beziehung besteht. Ein Vertrag, der bloß Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, genügt dafür nicht.
Nur dann, wenn ihn eine besondere Pflicht zum Handeln getroffen hat. Ohne eine solche Pflicht ist es nicht rechtswidrig, wenn jemand nicht einschreitet, um die Schädigung durch einen anderen zu verhindern. Erst die Verletzung einer solchen Handlungspflicht kann eine Haftung begründen.