Was muss ich vorbringen, um auf Schadenersatz zu klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.01.2024 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Für die Bestimmung des Erfolgsorts einer deliktischen Schadenshaftung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ist auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs abzustellen (vgl EuGH C-709/19, Verenigung van Effectenbezitters, Rn 26 ff).OGH 3 Ob 206/22y, 15.12.2022
- Angesichts des – sich vom Schutz von Persönlichkeitsrechten unterscheidenden – strikt territorialen Schutzes von Urheberrechten und vor dem Hintergrund des hier in Anspruch genommenen beschränkten Schutzes nur in Österreich besteht kein Anlass, die insofern nicht einschlägige Entscheidung C‑194/16, Bolagsupplysningen, auch auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche anzuwenden. Vielmehr ist für solche Ansprüche der durch C‑170/12, Pinckney, und C‑441/13, Hejduk, definierte (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt.OGH 4 Ob 173/19y, 26.11.2019
- Werden in einer Klage sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht, ist die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche jeweils gesondert zu prüfen.OGH 8 Ob 50/17m, 30.05.2017
- Bei Ansprüchen aus der Prospekthaftung oder der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001.OGH 8 Ob 50/17m, 30.05.2017
- Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II 2007.OGH 1 Ob 237/15g, 28.01.2016
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- Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ 2007.OGH 1 Ob 237/15g, 28.01.2016
- Ob das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen angesehen werden kann, richtet sich ebenso nach den Umständen des Einzelfalls wie die Ermittlung des konkreten Vertragsgegenstands.OGH 6 Ob 137/15p, 31.08.2015
- Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat.OGH 4 Ob 33/12z, 10.07.2012
- Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. Der Kläger kann daher seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat.OGH 6 Nc 17/10t, 30.08.2010
- Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß § 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar.OGH 12 Os 135/07f, 15.01.2009
- Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG. Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO.OGH 12 Os 135/07f, 15.01.2009
- Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich.OGH 4 Ob 203/08v, 18.11.2008
- Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist.OGH 4 Ob 203/08v, 18.11.2008
- Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen.OGH 6 Ob 133/08i, 07.08.2008
- Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Art 5 EuGVVO nicht zu begründen.OGH 6 Ob 133/08i, 07.08.2008
- Für die gleichlautende Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO kann nichts anderes gelten.OGH 4 Ob 174/06a, 17.10.2006
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 49/06a, 07.03.2006
- Die Bestimmung ist nicht auf Personen- und Sachschäden beschränkt. Sie erfasst auch Ansprüche auf den Ersatz reiner Vermögensschäden, etwa aufgrund von culpa in contrahendo oder aufgrund deliktischen Verhaltens des Organs eines insolventen Vertragspartners.OGH 2 Ob 106/04h, 20.02.2006
- In Fällen, in denen die geltend gemachte Schadenshaftung an einen Vertrag anknüpfte, wurde demgemäß der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof auch dann verneint, wenn sich der Kläger auf die Verletzung eines strafgesetzlichen Tatbestands berufen hat.OGH 9 Ob 2/05t, 23.02.2005
- Hier: Art 5 Z 3 EuGVVO.OGH 5 Ob 188/03p, 29.06.2004
- Der Gerichtsstand für Deliktsklagen bestimmt sich immer nach dem Ort, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten kommt.OGH 5 Ob 188/03p, 29.06.2004
- Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich im Sinne von Art 5 Nr 3 EuGVÜ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird.OGH 7 Ob 189/03z, 10.09.2003
- Bei einem "Vertrag" im Sinne des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ muss es sich um einen Vertrag zwischen den Streitparteien handeln.OGH 7 Ob 291/02y, 29.01.2003
- Unter Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten udgl.OGH 7 Ob 291/02y, 29.01.2003
- Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr 3. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Art 5 Nr 3 unanwendbar.OGH 7 Ob 132/00p, 28.06.2000
- Unter Art 5 Z 3 LGVÜ fallen zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte und Schutzgesetzverstöße, auch reine Produkthaftungsansprüche.OGH 7 Ob 132/00p, 28.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109739 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 49.
- OGH 4 Ob 116/23x, 25.01.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 193/20y, 31.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EuGVÜ Art5 Z3; LGVÜ Art5 Z3; LGVÜ II 2007 Art5 Z3; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3; EUGVVO 2012 Art7 Nr2
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem Verstoß und Ihrem Schaden nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten gibt es dabei nicht.
Nein. Der besondere Gerichtsstand für Vertragsansprüche setzt voraus, dass zwischen den Streitparteien selbst eine vertragliche Beziehung besteht. Ein Vertrag, der bloß Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, genügt dafür nicht.