Wie wehre ich mich gegen die Entscheidung des Mehrheitseigentümers?
günstig für Mehrheitseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Minderheitseigentümer, Mehrheitseigentümer
Bildet der Mehrheitseigentümer den Willen der Gemeinschaft durch seine Erklärung allein und wird das als Beschluss bekanntgemacht, läuft dadurch eine Frist. Sie müssen sich dagegen zunächst mit den Regeln über die Anfechtung von Beschlüssen wehren.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.04.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Besteht die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft in einem Willensakt des Mehrheitseigentümers und kommt es zu einer fristauslösenden Bekanntmachung dieses „Beschlusses", so hat sich die Bekämpfung eines solchen „Dominator" - Beschlusses formell nach Beschlussrecht (und zunächst nicht nach § 30 Abs 2 WEG) zu richten.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121904 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 5.
- OGH 5 Ob 12/23k, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 207/21h, 01.09.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 154/20p, 15.04.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 126/19v, 24.09.2019
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 30 · Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
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