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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.01.2020

OGH 5 Ob 182/19d

Worum es ging: Reicht es, dass die Entscheidung von meinem Antrag abweicht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Sie können eine Entscheidung nur bekämpfen, wenn sie von dem abweicht, was Sie beantragt haben, und zwar zu Ihrem Nachteil. Sonst fehlt Ihnen die Berechtigung zum Rechtsmittel.

Nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die anderen Wohnungseigentümer. Wollen Sie einen Mehrheitsbeschluss bekämpfen, richtet sich Ihr Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit; die übrigen Eigentümer sind dem Verfahren beizuziehen.

Bei der Bestellung oder Abberufung des Verwalters ist ein Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er familiär oder wirtschaftlich mit dem Verwalter verbunden ist und dadurch Interessen der Gemeinschaft auf dem Spiel stehen. Zu prüfen ist stets, ob eine Verwaltung durch einen Strohmann droht. Gibt es dafür plausible Anhaltspunkte, genügt bereits ein schwächeres wirtschaftliches Naheverhältnis.

Sollen Miteigentümer, die Fenster und Türen auf eigene Kosten getauscht haben, ihren Aufwand aus der Rücklage ersetzt bekommen, ist das keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, weil dabei besondere Kosten anfallen. Es ist aber auch keine wichtige Veränderung. Ein solcher Beschluss gehört zur außerordentlichen Verwaltung.

Wird ein Miteigentümer als Verwalter abberufen, darf er bei der anschließenden Bestellung eines anderen Verwalters als Eigentümer trotzdem mitstimmen. Werden beide Punkte gemeinsam abgestimmt, schlägt der Ausschluss vom Stimmrecht bei der Abberufung nicht auf die Neubestellung durch; das gilt jedenfalls bei einem Minderheitseigentümer.

Ja. Die Eigentümergemeinschaft darf beschließen, gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer zu klagen, auch wenn ihm das wirtschaftlich schadet. Der beklagte Wohnungseigentümer trägt dann auch anteilig die Kosten dieser Klagsführung mit.

Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.

Nein. Wer durch den Beschluss pauschal einen Teil seiner bereits aufgewendeten Kosten für den Fenstertausch ersetzt bekommt, ist vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn er im Beschluss nicht namentlich genannt ist, und unabhängig davon, ob der Tausch überhaupt Sache der Gemeinschaft war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 25 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

58 Absätze, 32.360 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Geschäftszahl

5Ob182/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin V* KG, *, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in Tulln, gegen sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, sowie die Verwalterin H* KG, *, als Antragsgegner, diese vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 6 und § 29 Abs 2 WEG über den Revisionsrekurs der Verwalterin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. Juli 2019, GZ 19 R 25/19s-14, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 8. Jänner 2019, GZ 28 Msch 12/18y-7 bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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