Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 4/25h
Worum es ging: Kann ich rügen, dass das Gericht falsch gewertet hat?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Fehler, der dem Gericht erst beim Werten unterläuft, ist kein Widerspruch zum Akteninhalt. Anders ist es nur, wenn schon die Grundlage der Schlussfolgerung dem Akt widerspricht und die darauf gebauten Schlüsse damit ihren Boden verlieren.
Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Zieht ein Gericht aus den Beweisen Schlüsse, ist das auch bei falschem Ergebnis kein Widerspruch zum Akteninhalt. Beruhen die Schlüsse aber auf einem mangelhaften Verfahren oder auf unlogischem Denken, können Sie das als Verfahrensmangel oder als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen.
Ein Urteil widerspricht dem Akt nur dann, wenn die Beweisergebnisse bei ihrer Darstellung falsch wiedergegeben wurden. Der Fehler muss aus den Akten erkennbar und behebbar sein. Andere Fehler zählen als Grund für die Revision nicht.
Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.
Wenn das Berufungsgericht etwas wertet, kann darin niemals ein Widerspruch zum Akteninhalt liegen. Mit diesem Grund können Sie eine solche Wertung also nicht bekämpfen.
Wenn ein Gericht Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewinnt, liegt darin kein Widerspruch zum Akteninhalt. Das gilt auch dann, wenn diese Schlüsse unrichtig sind.
Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.
Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.
Ihre dienstliche Beurteilung ist eine Bewertung Ihrer Leistung, die der Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vornimmt. Ist die Begründung sittenwidrig oder unschlüssig, kann das Gericht sie überprüfen. Das geht aber nur, wenn Sie zugleich einen Anspruch geltend machen, der von dieser Beurteilung abhängt; eine eigene Klage bloß gegen die Beurteilung ist nicht möglich.
Von Mobbing spricht man in der Regel nur bei einem andauernden Geschehen über einen längeren Zeitraum. Eine Belästigung, die an das Geschlecht anknüpft, kann dagegen schon durch ein einziges schwerwiegendes Verhalten begangen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.12.2024, 9 Ra 91/24d-157
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.620 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Geschäftszahl
8ObA4/25h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I* N*, vertreten durch Mag. Raimund Hofmann, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, wegen 49.138,61 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2024, GZ 9 Ra 91/24d-157, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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