OGH 9 ObA 100/17x
Worum es ging: Kann ich feststellen lassen, dass ein Widerruf wirksam war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine einzelne Handlung, etwa die Erklärung eines Widerrufs, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Sie ist nämlich kein Recht und kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Vorfrage dafür, ob ein solches besteht.
Eine Kündigung selbst können Sie nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen, weil sie das Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltet. Sie können nur feststellen lassen, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ob die Kündigung berechtigt war, prüft das Gericht dabei nur als Vorfrage.
Eine im Prozess strittig gewordene Vorfrage können Sie gesondert feststellen lassen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Frage muss bestritten sein, für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sein, das Gericht muss dafür zuständig sein, und sie darf nicht in ein eigenes, ausschließlich vorgeschriebenes Verfahren gehören. Bedeutsam ist sie, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise davon abhängt, ohne mit dem geltend gemachten Anspruch selbst ident zu sein.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ihre dienstliche Beurteilung ist eine Bewertung Ihrer Leistung, die der Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vornimmt. Ist die Begründung sittenwidrig oder unschlüssig, kann das Gericht sie überprüfen. Das geht aber nur, wenn Sie zugleich einen Anspruch geltend machen, der von dieser Beurteilung abhängt; eine eigene Klage bloß gegen die Beurteilung ist nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungs- und Rekursgericht, 13.06.2017, 10 Ra 32/17z-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 228 ZPO § 236 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.739 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Geschäftszahl
9ObA100/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** J*****, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Leistung sowie Zwischenantrags auf Feststellung, über die außerordentliche Revision und den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 2017, GZ 10 Ra 32/17z-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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