OGH 5 Ob 45/16b
Worum es ging: Werden mehrere Eingriffe in mein Recht getrennt bewertet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
Wenn mehrere Gläubiger ihre gleichartigen Forderungen an eine einzige Person abgetreten haben, werden diese Forderungen nicht zusammengerechnet. Jede bleibt für die Streitwertgrenzen eigenständig.
Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Ihr Rechtsmittel wird deshalb nicht sofort zurückgewiesen. Fehlen die Ausführungen, warum Sie es für zulässig halten, oder ist der Antrag falsch gefasst, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vor. Verweigern Sie die Verbesserung, ist es jedenfalls unzulässig.
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Nur wenn die Leistungen auf einem einheitlichen Auftrag beruhen oder eine Gesamtzahlung vereinbart war. Dass es sich um gleichartige Leistungen oder um denselben Gegner handelt, genügt nicht. Entscheidend ist die Zahl der Aufträge, nicht die Zahl der Vollmachten.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dann werden sie nicht zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche ist die Ausnahme von der Regel, dass jeder Anspruch für sich zählt. Im Zweifel bleibt es bei der getrennten Betrachtung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr als Rekursgericht, 25.01.2016, 1 R 246/15t-23
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 55 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.443 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Geschäftszahl
5Ob45/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dipl. Ing. W***** K. M*****, vertreten durch die MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, darunter 1. D***** T*****, 2. E***** H*****, 3. M***** P*****, 4. A***** R*****, 5. K***** P*****, 6. H***** C*****, 7. F***** H*****, 8. C***** H*****, 9. mj L***** R*****, 10. mj R***** R*****, 11. M***** P*****, diese vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober, Dr. Hubert Niedermayr, MBA, Mag. Harald Gursch, MBA, Rechtsanwälte in Steyr, als Antragsgegner, wegen Beschlussanfechtung (§ 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 25. Jänner 2016, GZ 1 R 246/15t-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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