Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 107/26t
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof die Beweise nochmals überprüfen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im außerstreitigen Verfahren, etwa in Familien- oder Obsorgesachen, kann auch der Oberste Gerichtshof überprüfen, wie die Beweise gewürdigt wurden. Das ist eine Besonderheit dieses Verfahrens.
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Das Übereinkommen soll den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und verhindern, dass durch das Verbringen ins Ausland ein neuer Gerichtsort entsteht. Hält sich das Kind aber schon längere Zeit im Zufluchtsland auf und ist es dort sozial eingegliedert, lässt sich dieser Zweck nicht mehr erreichen. Dann sind die Gerichte des Zufluchtslands zuständig.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 22 AußStrG § 49 AußStrG § 58 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 ZPO § 210 ZPO § 211
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.685 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.07.2026
Geschäftszahl
6Ob107/26t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers L*, Kroatien, vertreten durch Mag. Margit Buchegger, Rechtsanwältin in St. Pölten, wider die Antragsgegnerin I*, vertreten durch Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rückführung der minderjährigen A*, geboren * 2019, und des minderjährigen An*, geboren * 2021, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. April 2026, GZ 23 R 4/26z-63, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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