Verhindert mein Wohnrecht die Teilung des gemeinsamen Hauses?
günstig für Teilungskläger betrifft Miteigentümer, Wohnberechtigte, Ersteher, Angehörige
Nein. Ein bloß vertragliches Wohn- oder Benützungsrecht steht der Teilung grundsätzlich nicht entgegen. Es wirkt sich erst bei den Versteigerungsbedingungen aus, etwa auf den Ausrufpreis. Auch ein bestrittenes Recht kann dort aufgenommen werden; dann ist auch der Ersteher daran gebunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 08.08.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ein obligatorisches Benutzungsrecht oder Wohnrecht, das allein vom Beklagten eingewendet wurde, stellt grundsätzlich kein Teilungshindernis dar. Das Bestehen dieses Rechtes hätte allein Einfluss auf die Gestaltung der im Exekutionsverfahren festzustellenden Versteigerungsbedingungen, weil erst dort zu entscheiden sein wird, wie sich dieses - allfällige - Recht auf den Ausrufpreis und so weiter auswirkt. Nicht nur ein anerkanntes oder gerichtlich festgestelltes Wohnrecht kann in die Versteigerungsbedingungen Aufnahme finden, sondern auch ein solches "bestrittenes" Recht, wenn es im Exekutionsverfahren nachgewiesen wird. Wird es in diesem Fall in den Versteigerungsbedingungen als vom Ersteher zu übernehmende Last angeführt, so ist auch dieser daran gebunden, weshalb ein Nachteil für den wohnungsberechtigten Miteigentümer nicht entstehen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allein die Unsicherheit über das Bestehen eines Rechts begründet für sich genommen noch nicht Unzeit, weil es darauf ankommt, ob durch die Unklarheit der Rechtsverhältnisse (auch) eine Beeinträchtigung des Teilungsbeklagten droht.OGH 4 Ob 202/07w, 14.02.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109815 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 101/24z, 08.08.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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